Arbeitsweg unter einer Stunde? Zweitwohnung nicht begünstigt

Ihr Arbeitsweg beträgt eigentlich nur 30 Kilometer, im Berufsverkehr brauchen Sie aber mindestens eine Stunde? Das rechtfertigt trotzdem keine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen, hat ein Gericht jüngst festgestellt.
Ihr Arbeitsweg beträgt eigentlich nur 30 Kilometer, im Berufsverkehr brauchen Sie aber mindestens eine Stunde? Das rechtfertigt trotzdem keine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen, hat ein Gericht jüngst festgestellt. Foto: Marcel Kusch/dpa
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Ihr einfacher Arbeitsweg beträgt weniger als eine Stunde? Dann können Sie dem Finanzamt die Notwendigkeit einer Zweitwohnung schlecht vermitteln. Die steuerliche Absetzbarkeit ist dann dahin.

Etwa 30 Kilometer Arbeitsweg und eine Stunde Fahrtzeit – Grund genug, sich eine Zweitwohnung näher am Arbeitsplatz zu beschaffen, fand ein Angestellter und gab die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung an. Bei einer beruflich bedingten Zweitwohnung sind nämlich Miete, Einrichtung, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für Familienheimfahrten steuerlich absetzbar. Hier allerdings versagte das Finanzamt den Steuervorteil. Das Finanzgericht Münster (Az.: 1 K 1448/22) stützte diese Entscheidung.

Der Grund: Das Gericht hielt die tägliche Strecke des Mannes zur Arbeit für zumutbar. Beschäftigungsort und der Ort des eigentlichen Hausstands lagen nur 30 Kilometer auseinander. Für seinen Arbeitsweg brauchte der Mann im Berufsverkehr mit seinem Dienstwagen zwar eine Stunde. Ohne Stau war der Weg allerdings in 30 Minuten zu schaffen. Der Steuerzahler argumentierte, dass auf die zwei Stunden Fahrtzeit abgestellt werden müsse, die öffentliche Verkehrsmittel für die Strecke benötigten – auch wenn er diese nie nutzte. Diese Begründung ließ das Gericht nicht gelten.

Zweitwohnung für den Job: Diese Anhaltspunkte gelten

Es gibt zwar keine eindeutigen Regelungen, ab welcher Entfernung und welcher Fahrtzeit der Fiskus eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gelten lässt. Aus der Rechtsprechung haben sich im Laufe der Jahre allerdings Anhaltspunkte ergeben, auf die Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler hinweist. Zum einen müsse die Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes liegen – im besten Fall mehr als 50 Kilometer entfernt. Der Fahrtweg müsse dabei mehr als eine Stunde betragen.

Außerdem wichtig: Der Zweitwohnsitz muss den Arbeitsweg mindestens halbieren. Liegt der Erstwohnsitz 80 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt, darf der Zweitwohnsitz nicht weiter als 40 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt sein – es sei denn, die eingesparte Fahrtzeit ist durch eine deutlich bessere Verbindung erheblich. Denn vom Zweitwohnsitz aus sollte die Arbeitsstätte grundsätzlich in höchstens einer Stunde erreicht werden können. (dpa/tmn/aig)

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