Ehrenamt und Minijob: Steuerfreie Einkünfte kombinierbar

Übernehmen Sie als Ausbilder Verantwortung in der freiwilligen Feuerwehr? Dann belohnt der Fiskus Ihr Engagement unter Umständen mit Steuerentlastungen.
Übernehmen Sie als Ausbilder Verantwortung in der freiwilligen Feuerwehr? Dann belohnt der Fiskus Ihr Engagement unter Umständen mit Steuerentlastungen. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
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Wer sich ehrenamtlich engagiert, wird vom Staat unter gewissen Voraussetzungen steuerlich entlastet. Wichtig ist dabei immer, dass das Ehrenamt nicht mehr Zeit in Anspruch nimmt als der Hauptjob.

Erhalten Sie im Rahmen Ihres Ehrenamts oder Ihrer Übungsleiter-Tätigkeit eine Aufwandspauschale? Dann müssen Sie diese unter Umständen weder versteuern noch Sozialabgaben darauf entrichten. Zwar müssen gewisse Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit erfüllt sein. Ob Sie nebenher einer Vollbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, spielt eine untergeordnete Rolle. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Im Rahmen der Ehrenamtspauschale können Ehrenamtliche pro Jahr 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Fußballtrainer, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr etwa profitieren von der sogenannten Übungsleiterpauschale. Sie ist sogar bis zum Umfang von 3000 Euro von Steuern und Sozialabgaben befreit.

Bedingung ist: Die Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Auftrag erfolgen. Und sie darf nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Gerade letztere Bedingung kann für geringfügig Beschäftigte zur Herausforderung werden, wenn in der hauptberuflichen Tätigkeit nur wenige Arbeitsstunden zusammenkommen. Ausgeschlossen sei die Kombination aus einem Minijob und der Inanspruchnahme der Pauschalen aber nicht, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Angabe in der Steuererklärung ist Pflicht

Nur wichtig: Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zwar beide in einem Jahr in Anspruch nehmen, die Aufwandsentschädigungen dürfen aber nicht für dieselbe Tätigkeit gezahlt werden. Bei der Kombination aus Minijob und Übungsleiterpauschale ist das anders. Sind die sonstigen Bedingungen erfüllt, kann ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl Minijob-Lohn als auch Übungsleiterpauschale auszahlen.

Ein Beispiel: Ist ein Steuerzahler nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 Euro, kann der Arbeitgeber anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst überweisen.

Obwohl die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen steuer- und sozialabgabenfrei sind, gehören die Beträge in die Steuererklärung. Laut Daniela Karbe-Geßler müssen sie in der Anlage N der Erklärung eingetragen werden. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssen ebenfalls in der Anlage N – jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug – vermerkt werden. (dpa/ml)

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