Auszubildende und Berufseinsteiger haben in der Regel noch kaum Rentenbeiträge eingezahlt. Wer aber denkt, dass sie das schlecht gegen Erwerbsminderung absichert, liegt falsch.
Ein Unfall oder eine Krankheit kann dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können. Das kann zu großen finanziellen Einbußen führen. Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können Betroffene aber in der Regel erst beziehen, wenn sie bereits fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt haben. Für Berufseinsteiger gilt allerdings eine Sonderregelung, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit.
Denn sie haben zumindest im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bereits ab der ersten Beitragszahlung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Liegt die Ursache für die Erwerbsunfähigkeit in einer anderen Krankheit, kann ebenfalls eine Rente gezahlt werden. Dann aber muss die volle Erwerbsminderung zum einen innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eingetreten sein. Zum anderen braucht es zwingend eingezahlte Pflichtbeiträge über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bisher eingezahlten Beiträgen und der sogenannten Zurechnungszeit. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als hätten sie weiterhin den Durchschnitt der bisher gezahlten Beträge bis zur Regelaltersgrenze eingezahlt. Berufsausbildungszeiten werden zudem pauschal höher bewertet. Laut Katja Braubach von der DRV kann die Erwerbsminderungsrente für Berufseinsteiger, die während der Lehre einen Arbeitsunfall erlitten haben, darum bereits bis zu rund 1500 Euro betragen.
Langjährig Versicherte genießen umfangreicheren Schutz
Worin besteht dann aber der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente von Berufseinsteigern und denen von mindestens fünf Jahre Versicherten? Bei langjährig Versicherten wird nicht nach Arbeits- oder Freizeitunfall unterschieden. Ebenso wenig zwischen einer Berufskrankheit oder einer auf andere Art und Weise eingetreten Erkrankung. Sie können eine Erwerbsminderungsrente also auch dann erhalten, wenn ihnen in der Freizeit etwas zustößt.
Mehr Informationen zum Thema stellt die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite bereit. Hilfe gibt es auch am kostenlosen DRV-Servicetelefon unter der Rufnummer 0800 10 00 48 00. (dpa/tmn/aig)