Gericht klärt Vaterschaft: Mutter wird an Kosten beteiligt

Unsicher, ob Sie der Vater des Kindes sind? Bestehen berechtigte Zweifel, müssen Vater und Mutter sich mögliche Gerichtskosten teilen. Diese können mehrere Tausend Euro betragen.
Unsicher, ob Sie der Vater des Kindes sind? Bestehen berechtigte Zweifel, müssen Vater und Mutter sich mögliche Gerichtskosten teilen. Diese können mehrere Tausend Euro betragen. Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn
Wer trägt eigentlich die Kosten, wenn eine Vaterschaft gerichtlich geklärt werden muss? Ganz einfach: beide Beteiligten. Dafür gibt es gute Gründe.

Bestehen berechtigte Zweifel an der Vaterschaft? Dann kann im Ernstfall eine gerichtliche Klärung samt Vaterschaftstest helfen. Für die Kosten eines solchen Prozesses müssen dann beide Elternteile aufkommen, nicht nur etwa der Vater. Das zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 WF 155/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem konkreten Fall stritten die Mutter und der biologische Vater des Kindes um die Kosten eines Abstammungsverfahrens. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens hatten die Richter zuvor festgestellt, dass der Mann der biologische Vater des Kindes ist. Die Verfahrenskosten teilte das Gericht genau hälftig zwischen Vater und Mutter. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Zweifel waren berechtigt

Die Begründung der Richter: Weil der Mann zur Empfängniszeit der Frau weder eine Beziehung mit ihr geführt noch mit ihr zusammengelebt hat, habe er keine konkreten Einblicke in ihre Lebensverhältnisse gehabt. Seine Zweifel an der Vaterschaft seien daher berechtigt gewesen, dem Mann habe nicht zugemutet werden können, die Vaterschaft bereits außergerichtlich ohne gutachterliche Klärung durch einen Sachverständigen anzuerkennen. Zwar hatte die Frau angegeben, in der Empfängniszeit nur mit dem Mann Verkehr gehabt zu haben. Ob das stimmt, habe der dieser aber nicht beurteilen können.

Zudem betonten die Richter, dass beide Elternteile das Verfahren gleichermaßen veranlasst hatten, weil sie in der für die Zeugung infrage kommenden Zeit miteinander Geschlechtsverkehr hatten. Die Kosten hälftig zu teilen, sei darum gerechtfertigt.

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