Schleswig/Berlin (dpa/tmn) – Läuft die Installation einer Photovoltaikanlage dem Denkmalschutz zuwider? Nicht zwangsläufig, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az. 8 A 134/23), auf das das Rechtsportal anwaltauskunft.de hinweist. Entscheidend kann nämlich sein, wie und in welchem Umfang eine solche Anlage angebracht wurde.
In dem konkreten Fall hatten die Eigentümer eines rund 6.500 Quadratmeter großen Grundstücks, auf dem ein denkmalgeschütztes Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert steht, im Außenbereich zwei Solarpaneele mit einer Gesamtfläche von rund 50 Quadratmetern auf Ständer montiert. Eine Genehmigung hatten die Eigentümer dafür nicht, ein Antrag für eine größere Anlage war zuvor sogar abgelehnt worden. Nach einer Vor-Ort-Begehung ordnete die zuständige Behörde daher die Beseitigung der Anlage an und drohte mit einem Zwangsgeld.
Ausbau erneuerbarer Energien genießt Vorrang
Die Eigentümer klagten gegen die behördliche Verfügung und beriefen sich insbesondere auf die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das Verwaltungsgericht Schleswig gab den Klägern recht, die PV-Anlage musste nicht beseitigt werden. Der Grund: Öffentliche Belange werden durch die Paneele nicht gestört.
Weder das Landschaftsbild noch der Naturschutz würden durch die vergleichsweise geringe Größe der Anlage beeinträchtigt. Auch der Denkmalschutz wird insofern nicht tangiert, als die Anlage im Außenbereich des Grundstücks installiert wurde. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Anlage am oder auf dem denkmalgeschützten Gebäude selbst installiert worden wäre.
Zudem verwies das Gericht auf das EEG, in dem es heißt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien ein überragendes öffentliches Interesse genießt und diesem darum bei einer Abwägung verschiedener Schutzgüter Vorrang einzuräumen ist.

