Essen (dpa/tmn) – Ab Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro – und das wirkt sich auch auf Minijobs aus. Damit steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Darauf weist die Minijobzentrale auf ihrer Webseite hin.
Wer 2025 durchschnittlich zwischen 556,01 und 603 Euro monatlich verdient hat, kann 2026 in den Minijob rutschen, sofern der Verdienst 2026 weiter maximal 603 Euro beträgt – und damit aus der Sozialversicherungspflicht herausfallen. Beschäftigte, die weiter sozialversicherungspflichtig bleiben wollen, müssen ihr Einkommen 2026 entsprechend auf über 603 Euro erhöhen. Und noch weitere Dinge ändern sich:
RV-Befreiung soll rückgängig zu machen sein
Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
Landwirtschaft: längere Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigte
Für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft sollen ab 1. Januar 2026 erweiterte Zeitgrenzen gelten: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage statt wie bisher drei Monate oder 70 Tage.
Mehr Geld für Ehrenamtliche
Die Ehrenamtspauschale steigt 2026 von 840 auf 960 Euro, der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 auf 3.300 Euro.
Umlage U1 sinkt
Der Umlagesatz U1 der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See soll zum 1. Januar 2026 von 1,1 auf 0,8 Prozent sinken – vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Hintergrund: Die Knappschaft-Bahn-See ist die zentrale Umlagekasse für alle Arbeitgeber, die alle geringfügig Beschäftigten, die bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind. Sie erstattet Arbeitgebern teilweise die Kosten für Entgeldfortzahlungen bei Krankheit (Umlage U1).
Wegfall der Rechtskreistrennung
Ab 2026 benötigen Arbeitgeber nur noch einen Beitragsnachweis für alle Beschäftigten. Die bisherige Unterscheidung zwischen West und Ost entfällt. Für bestehende Dauer-Beitragsnachweise ist ein neuer Nachweis nötig.


