Wer an den oder die Ex Unterhalt zahlt, kann diesen in der Steuererklärung geltend machen. Geht das auch, wenn man dem früheren Partner oder der früheren Partnerin die Wohnung unentgeltlich überlässt?
Wohnt nach einer Trennung oder Scheidung einer der Partner weiter im Haus oder der Wohnung, zählt das als Naturalunterhalt. Dieser kann mit der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: X R 33/20) weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Beispielrechnung des BVL
Eine getrennte Ehefrau etwa wohnt mit den Kindern weiter unentgeltlich in der gemeinsamen Eigentumswohnung. Der ausgezogene Ehemann wird zu monatlich 600 Euro Unterhalt verpflichtet – in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung werden für den Wohnvorteil der Frau aber 400 Euro angerechnet, zu zahlen sind also nur 200 Euro.
Steuerlich ansetzen kann der Mann nun Folgendes: Zum einen die Hälfte der ortsüblichen Miete. Beträgt diese zum Beispiel 1300 Euro für die ganze Wohnung, kann er 650 Euro Naturalunterhalt ansetzen. Dazu kommen die 200 Euro Barunterhalt, also insgesamt 850 Euro – und nicht nur die 600 Euro aus der Vereinbarung.
Entscheidung im Sinne des Steuerzahlers
Die Entscheidung ist steuerzahlerfreundlich, so die BVL-Bewertung: Nicht die Summe aus der Trennungsvereinbarung ist entscheidend, sondern die konkrete ortsübliche Miete wird berücksichtigt.
Hintergrund: Haben sich die Partner für das sogenannte Realsplitting entschieden – was in der Regel die günstigste Variante nach einer Trennung ist – können sie die Unterhaltsleistungen bis zu einer gewissen Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. (dpa/ag)