Fenster, Fassade, Dach: Die energetische Sanierung des Eigenheims kann richtig teuer werden. Wer von Steuervorteilen profitieren möchte, tut aber gut daran, die Maßnahmen nicht in Raten zu begleichen.
Wer seine mindestens zehn Jahre alte, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie einer energetischen Sanierung unterzieht, kann dabei steuerlich profitieren. Die Kosten des ausführenden Fachunternehmens sind zu 20 Prozent absetzbar – bis zu einer Höchstgrenze von 40.000 Euro und verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler parallel keine anderen Fördermittel der KfW oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen. Und, dass sie den Aufwand nicht in Raten bezahlen. Sonst ist der Bonus unter Umständen verspielt.
Genau das ist Steuerzahlern bereits passiert. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 8 K 1534/23) verweist der Bund der Steuerzahler. In dem konkreten Fall hatte ein Paar in seinem Einfamilienhaus eine neue Heizungsanlage einbauen lassen. Preis: rund 8120 Euro. Im Jahr der Fertigstellung bezahlte das Paar aber zunächst nur 2000 Euro, der restliche Betrag sollte in Raten abgestottert werden. Das zuständige Finanzamt versagte dem Paar den Steuerabzug daraufhin. Zurecht, wie das Gericht später feststellte.
Aufwand und Zahlung müssen in einem Jahr zusammenfallen
«Ausgaben werden im Steuerrecht in der Regel nur in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie anfallen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Zum vollständigen Abschluss einer energetischen Maßnahme zählt aber eben nicht nur die Fertigstellung durch die Handwerker. Auch die vollständige Bezahlung der Arbeiten ist dafür notwendige Bedingung.
Wird die Maßnahme im Jahr der Installation nicht vollständig bezahlt, fallen Aufwand und Zahlung nicht zusammen, wodurch die Kosten grundsätzlich nicht absetzbar sind – weder in Teilen noch zu einem späteren Zeitpunkt.
«Deshalb ist es nach aktueller Rechtsprechung wichtig, den Rechnungsbetrag im Jahr der Fertigstellung der Maßnahme komplett und nicht in Raten zu zahlen», so Karbe-Geßler. Denn selbst wenn alle anderen Voraussetzungen vorbildlich erfüllt sind, also etwa die erforderlichen Bescheinigungen über die Maßnahme vorliegen und die Steuererklärung korrekt ausgefüllt wurde, kann es am Ende genau an der Zahlungsmethode scheitern. (dpa/ml)