Rechnen Sie mit einer Steuernachzahlung? Dann kann das Finanzamt bei später Abgabe oder langer Bearbeitungszeit Nachzahlungszinsen verhängen. Den Mehrkosten können Sie aber entgehen.
Sind Sie knapp dran mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung? Dann lohnt es sich für Pflichtveranlagte gegebenenfalls zu prüfen, ob sie mit einer Erstattung oder Nachzahlung rechnen müssen. Denn grundsätzlich kann das Finanzamt bei Nachzahlungen Zinsen von ihnen verlangen – und zwar nicht nur bei verspäteter Abgabe, sondern auch, wenn die Behörde selbst lange bei der Bearbeitung braucht – denn diese hat grundsätzlich bis zu 15 Monate dafür Zeit. Mit einem Kniff lassen sich die Nachzahlungszinsen aber vermeiden.
Laut Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) kann es sinnvoll sein, die prognostizierte Steuernachzahlung unter Angabe der Steuernummer und des Verwundungszwecks – etwa «Einkommensteuer 2022» – bis zum Verzinsungsbeginn an das Finanzamt zu überweisen. Spätestens mit Einreichung der Steuererklärung müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler dem Finanzamt dann aber mitteilen, dass sie ihre prognostizierte Nachzahlung vorab freiwillig leisten möchten. Nimmt das Finanzamt die freiwillige Zahlung an, muss auf die Nachzahlungszinsen verzichtet werden.
Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2022 beginnt am 1. September 2024. Der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2023 beginnt erst am 1. Juli 2025. Der Zinssatz beträgt aktuell 0,15 Prozent pro Monat Verspätung. (dpa/tmn)