Kehl (dpa/tmn) – Kann ich Weihnachtsgeschenke umtauschen? Habe ich Anspruch auf Widerruf? Und wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig? Rund um Weihnachten kommen alle Jahre wieder dieselben Fragen auf den Tisch. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland klärt über die gängigsten Unsicherheiten auf.
Kann ich Weihnachtseinkäufe umtauschen oder zurückgeben?
- Ist ein gekaufter Artikel defekt, haben Verbraucherinnen und Verbraucher überall in der EU das Recht auf Umtausch, Reparatur oder Erstattung – und zwar ganz unabhängig davon, ob das Produkt online oder im stationären Handel erworben wurde.
- Darum rät das EVZ, sich bei Käufen an einem Weihnachtsmarktstand grundsätzlich eine Quittung ausstellen zu lassen. Wer den Kauf nicht nachweisen kann, kann es andernfalls schwer haben, Gewährleistungsrechte durchzusetzen.
- Wem ein Produkt nach dem Kauf schlicht nicht mehr gefällt, muss auf Kulanz des Händlers hoffen. Ob der Händler bei Rückgabe im Gegenzug einen Gutschein ausstellt oder den Betrag bar zurückerstattet, bleibt ihm überlassen.
- Nur bei Onlinekäufen können Verbraucherinnen und Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden und ihr Geld zurückverlangen. Das geht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware.
Wie lange ist mein Gutschein gültig?
Geschenkgutscheine gehören einer Umfrage des Handelsverbands Deutschland zufolge weiterhin zu den beliebtesten Präsenten unterm Weihnachtsbaum. Trotzdem wissen nur wenige sicher, wie lange so ein Gutschein überhaupt eingelöst werden kann.
Grundsätzlich gilt:
- In Deutschland gekaufte Gutscheine, die keine Befristung aufweisen, können drei Jahre lang eingelöst werden.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
- Nach Ablauf der Frist sind Anbieter laut EVZ nicht mehr dazu verpflichtet, den Gutschein einzulösen.
Allerdings: Händlerinnen und Händler können auf ihren Gutscheinen auch eine kürzere Gültigkeitsdauer vermerken. Die ist immer dann rechtens, wenn sie Kundinnen und Kunden nicht unangemessen benachteiligt – sie also nicht zu knapp bemessen ist.
Der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge ist das etwa dann der Fall, wenn ein Onlineshop Gutscheine mit nur einjähriger Gültigkeit verkauft. Bei Gutscheinkäufen in anderen EU-Ländern können die Regelungen abweichen.
Was, wenn ein garantiertes Lieferdatum beim Onlinekauf nicht eingehalten wird?
Vor allem bei verderblicher Ware wie Speisen oder Blumen relevant: dass sich Händlerinnen und Händler an das vereinbarte Lieferdatum halten. Tun sie das nicht und kommt die Ware später an, können Kundinnen und Kunden vom Kauf zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen.
Wird die Ware doch noch geliefert, obwohl Kundinnen und Kunden bereits vom Kauf zurückgetreten sind, können Händlerinnen und Händler ihre Ware in solchen Fällen zurückverlangen. Dann müssen sie aber zusätzlich die Kosten für den Rückversand erstatten.


