Auch Jahre nach ihrer Anschaffung können Arbeitsmittel, die zuvor nicht beruflich genutzt worden sind, noch eine Steuerersparnis bringen. Voraussetzung ist immer ein beruflicher Nutzungsanteil.
Berlin (dpa/tmn) – Schreibtisch, Drucker und Co.: Wer häufig von zu Hause aus arbeitet, kann die Büroausstattung steuerlich geltend machen. Die Kosten für Arbeitsmittel gehören in die Anlage N zu den Werbungskosten. Liegt der Aufwand unter 800 Euro (Geringwertige Wirtschaftsgüter), kann er sofort abgeschrieben werden. Werden die Arbeitsmittel zum Teil auch privat genutzt, dürfen die Kosten nur anteilig abgesetzt werden. Was aber ist mit Arbeitsmitteln, die bei der ersten beruflichen Nutzung schon eine Weile vorhanden waren?
Auch solche Arbeitsmitteln können ab dem ersten Nutzungsjahr noch einen Steuervorteil bringen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Umwidmung ist das Stichwort. Zwar können die Anschaffungskosten dann nicht mehr komplett abgesetzt werden, der Restwert allerdings schon.
Beispiel zur Restwert-Berechnung nach Umwidmung
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat sich am 31. Dezember 2020 einen Schreibtisch zum Preis von 780 Euro brutto gekauft. Erst ab dem 1. Januar 2024 nutzt er diesen beruflich. Laut Afa-Tabelle der Finanzverwaltung haben Schreibtische eine Nutzungsdauer von 13 Jahren, die jährliche Abschreibung liegt also bei 60 Euro. Um den Restwert zu erhalten, müssen die Anschaffungskosten jetzt um die jährliche Abschreibung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 minimiert werden – bleiben 600 Euro übrig.
Wird der Schreibtisch zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt, kann dieser Restwert im Jahr 2024 sofort voll steuerlich geltend gemacht werden, weil er unterhalb der 800-Euro-Grenze liegt. Wird er nur zu 50 Prozent beruflich genutzt, können nur 300 Euro als Werbungskosten angesetzt werden.
Ausnahme für Hardware und Software
Hätte der Schreibtisch 1.300 Euro brutto gekostet, würde sich der Restbetrag im Jahr 2024 auf 1.000 Euro belaufen. Dieser Betrag würde die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen und könnte daher nicht mit einem Mal abgesetzt werden. Stattdessen müsste der Abschreibungsbetrag von 100 Euro Jahr für Jahr entsprechend seines Nutzungsanteils geltend gemacht werden.
Achtung: Eine Ausnahme gilt für Computerhardware und -software. Die Kosten solcher Anschaffungen können bei entsprechender betrieblicher Nutzung auch dann noch sofort voll abgesetzt werden, wenn sie mehr als 800 Euro gekostet haben. Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter gilt hier nicht mehr.