Erfordert der Job einen Umzug? Dann sollten Beschäftigte die Kosten penibel aufschreiben und die Rechnungen sammeln. Denn für die Steuererklärung kann das wichtig werden.
Jobwechsel, Beförderung und Co.: Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann damit verbundene Kosten steuerlich geltend machen. Manche der Aufwendungen müssen nicht einmal nachgewiesen werden – für sie kann das Finanzamt die sogenannten Umzugskostenpauschalen berücksichtigen. Und diese fallen für Umzüge ab dem 1. März höher aus, hat das Bundesfinanzministerium beschlossen.
Berufsanfänger, die gerade erst aus dem Elternhaus in ihre erste eigene Bleibe ziehen, können deshalb in ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten in der Anlage N eine Umzugskostenpauschale von 193 statt zuvor 177 Euro angeben. Das teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Wer bereits einen Hausstand besaß, kann nun 964 statt 886 Euro angeben. Für jedes weitere Haushaltsmitglied, das mit umzieht, gibt es noch mal 643 Euro pauschal. Zuvor waren es 590 Euro. Eine vierköpfige Familie kann also insgesamt eine Pauschale von 2893 Euro angeben.
Weitere Kosten nur mit Nachweis absetzbar
Die Pauschalen gelten laut der Lohnsteuerhilfe Bayern für viele kleinere Aufwendungen, für die es mitunter gar keine Rechnungen gibt. Das umfasst etwa die Kosten für Verpflegung und das Trinkgeld für die Umzugshelfer, die Ummeldung, den neuen Telefon- und Internetanschluss, den Nachsendeauftrag sowie fachmännisch ausgeführte Installationen von Elektrogeräten, Deckenleuchten oder Vorhängen. Auch Kosten für Schönheitsreparaturen und Renovierungskosten in der alten Wohnung fallen darunter. Übersteigen die Aufwendungen den Pauschalbetrag, dürfen auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Übrigens: Zusätzlich zu den Umzugskostenpauschalen können weitere Aufwendungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen oder Treffen mit Vermietern und Maklern können zum Beispiel mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer angegeben werden. Auch Maklergebühren, Kosten für ein Umzugsunternehmen oder -auto und doppelte Mietzahlungen können abgerechnet werden. Für all diese Aufwendungen braucht es allerdings entsprechende Nachweise. (dpa/tmn/aig)