Gemeinschaftskonten sind für Paare in der Praxis nützlich. Gerade Unverheiratete sollten aus steuerlicher Sicht aber vorsichtig sein, falls die Partner unterschiedlich viel einbezahlen.
Berlin (dpa/tmn) – Teilen Sie sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin ein gemeinsames Konto? Gerade Paaren, die zusammenleben, erleichtert das etwa die Zahlung von Miete oder Einkäufen. Für Unverheiratete kann ein gemeinsames Konto aus steuerlicher Sicht problematisch werden, wenn die Partner darauf unterschiedlich viel Geld einzahlen – und das auch noch über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Bund der Steuerzahler erklärt, wieso.
Kommen Partner in unterschiedlicher Höhe für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf, erkennt das Finanzamt darin einen Schenkungsteuertatbestand. Der eine Partner wird durch den größeren Zahlungsanteil des anderen begünstigt und müsste daher unter Umständen Schenkungsteuer ans Finanzamt abführen.
Steuerliche Freibeträge bei Schenkungen
«Unter Umständen» deshalb, weil bei Schenkungen gewisse steuerliche Freibeträge gelten. Unverheiratete sind da aber deutlich schlechter gestellt als Ehepaare. Ehepartner dürfen sich innerhalb einer Zehnjahresfrist einen Betrag von bis zu 500.000 Euro schenken, ohne dass darauf Schenkungsteuer anfällt. Sind die zehn Jahre um, darf der Betrag erneut ausgeschöpft werden.
Bei unverheirateten Partnern liegt der Freibetrag im selben Zeitraum nur bei 20.000 Euro. Trägt einer der Partner etwa die Miete durch seine Einzahlungen aufs Gemeinschaftskonto alleine, kann diese Grenze schnell erreicht sein.
Konkret unterstellt das Finanzamt dann eine Schenkung an den Begünstigten in Höhe der halben Miete. Beträgt die Mietzahlung 1000 Euro pro Monat, fiele etwa jeden Monat eine Schenkung in Höhe von 500 Euro an. Der Freibetrag wäre dann bereits nach drei Jahren und vier Monaten aufgebraucht. Dass die Freigrenze bei verheirateten Paaren erreicht wird, ist bei gewöhnlichen Mietzahlungen und Lebenshaltungskosten hingegen eher unwahrscheinlich.