Werden Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber gekündigt, erhalten sie nicht selten eine Abfindung. Diese Zahlung gilt als Arbeitslohn und muss daher versteuert werden. Mit der sogenannten Fünftelregelung kommen Finanzämter Begünstigten allerdings entgegen – und erheben weniger Steuern.
Automatisch passiert das jedoch nicht. Noch bis Ende des Jahres können Arbeitgeber die Regelung schon bei der Auszahlung anwenden. Tun sie das nicht, müssen Gekündigte das selbst nachträglich über die Steuererklärung beantragen. Ab 2025 müssen sie das in jedem Fall – denn dann dürfen Arbeitgeber keinen Gebrauch mehr von der Fünftelregelung machen. Wer ab dem kommenden Jahr eine Abfindung erhält, tut also gut daran, eine Steuererklärung abzugeben. Hat der Arbeitgeber die Regelung angewendet, ist die Abgabe sogar Pflicht.
Ein Beispiel schafft Klarheit
Doch wie funktioniert die Fünftelregelung überhaupt? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) macht das anhand eines Beispiels deutlich: Ein 40-jähriger alleinstehender Arbeitnehmer hat 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Zum Ende des Jahres wird ihm gekündigt, im Dezember erhält er daraufhin zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro. Damit die Abfindung das Jahresbrutto – und damit die Steuerlast – nicht in dem einen Jahr extrem in die Höhe treibt, tut das Finanzamt jetzt so, als wäre die Abfindung in fünf verschiedenen Jahren geflossen und rechnet dem Jahresbrutto nur ein Fünftel der Abfindung hinzu – also 44.000 Euro.
Für dieses Einkommen betrüge die Einkommensteuer des Mannes laut VLH 8.816 Euro. Ohne den Abfindungsanteil müsste er nur 7.495 Euro zahlen, entfallen also 1.321 Euro alleine auf die gefünftelte Abfindung. Dieser Betrag wird nun mit fünf multipliziert, um die gesamte Steuerlast für die Abfindung zu erhalten – ergibt 6.605 Euro. Damit würde der Mann für das Jahr 2024 Einkommensteuer auf sein normales Gehalt in Höhe von 7.495 Euro zahlen und auf die Abfindung noch einmal 6.605 Euro – macht in Summe 14.100 Euro.
Ohne Anwendung der Fünftelregelung würde das Finanzamt einfach die gesamten Jahreseinkünfte in Höhe von 60.000 Euro versteuern. Dann müsste der Mann der VLH zufolge 14.680 Euro Einkommensteuer zahlen und damit 580 Euro mehr.
Entsprechender Eintrag in Steuererklärung schnell gemacht
Und wie beantragt man die Anwendung der Sonderregel nun genau? Dafür wird die Höhe der Abfindung einfach in die Zeile 18 der Anlage N eingetragen, die darauf angefallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20. Mehr ist gar nicht zu tun. Auch Belege müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht mitliefern, sie müssen sie aber auf Nachfrage nachreichen. (dpa/tmn)