Änderungskündigung: Ist Homeoffice eine Option?

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, bei einem Standortwechsel das Homeoffice als Ausweichoption anzubieten.
Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, bei einem Standortwechsel das Homeoffice als Ausweichoption anzubieten. Foto: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn
Wechselt der Arbeitgeber den Standort, stellt sich die Frage: Muss ich mit? So mancher würde lieber am bisherigen Ort bleiben. Homeoffice wäre da perfekt – muss aber nicht angeboten werden.

Wenn der Arbeitsplatz umzieht, kann das für manche zu einem Problem werden. Da klingt es manchmal verlockend, einfach ins Homeoffice zu wechseln – doch der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, das als Ausweichoption anzubieten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Stuttgart (AZ: 9 Sa 42/24) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Im konkreten Fall hat eine Arbeitgeberin nach der Schließung eines Standortes eine betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber einem Angestellten ausgesprochen. Der Mitarbeiter sollte die Tätigkeit von einem neuen Standort aus verrichten, war damit jedoch nicht einverstanden und verlangte eine Versetzung ins Homeoffice. Auf die Änderungskündigung reagierte er mit einer Kündigungsschutzklage.

Homeoffice nicht verpflichtend

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen abgewiesen und die Berufung vor dem LArbG Stuttgart blieb auch ohne Erfolg. Dadurch, dass der Arbeitsplatz des Angestellten durch die Schließung des Standortes wegfällt, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Die Anforderung, den Job nach der Schließung am neuen Standort fortzuführen, sah das Gericht als legitim an, da eine betriebliche Umstrukturierung erfolgte. Nur wenn es bereits im Vertrag festgehalten wäre oder das Vorgehen unternehmensweit etabliert ist, hätte eine Stelle im Homeoffice angeboten werden müssen. Ist das nicht der Fall, muss eine Arbeitsplatzänderung nicht in der Form umgestaltet werden.

Zuletzt wurde eine Revision des Urteils im Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 302/24) eingelegt.

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