Wiesbaden (dpa/tmn) – Auch, wenn das Wort «Abruf» in «Arbeit auf Abruf» es vermuten lässt: ein Arbeitgeber kann nicht einfach in letzter Minute Bescheid geben und jederzeit ein Erscheinen auf der Arbeit verlangen.
«Dafür gibt es die Vorankündigungsfrist», so Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese gibt an, wie viele Tage im Voraus Arbeitnehmer über ihre Arbeitstage informiert werden müssen. Festgelegt sind: mindestens vier Tage.
Diese Regelungen gelten
Arbeit auf Abruf muss zunächst einmal vertraglich vereinbart sein, sonst darf das Unternehmen sie nicht verlangen. Auch die maximale Stundenanzahl, für die Angestellte abgerufen werden können, ist klar geregelt. Wenn eine Mindestarbeitszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, darf dieser auch nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen, erklärt der Fachanwalt.
Am Beispiel einer 20-Stunden-Woche bei einem Teilzeitvertrag würde das bedeuten, dass die Chefin oder der Chef maximal fünf Stunden pro Woche Arbeit auf Abruf zusätzlich verlangen kann.
Festgelegt ist zudem ein Minimum an Stunden. Der Arbeitgeber darf nur bis zu 20 Prozent weniger Stunden verlangen, als mit dem Angestellten ausgemacht wurden.
Beliebtes Modell in Handel und Gastronomie
Arbeit auf Abruf ist vor allem in Branchen mit schwankendem Arbeitsanfall gefragt, wie etwa in Pflege, Logistik, Einzelhandel oder Gastronomie.
Zur Person: Jakob T. Lange ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden-Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).



