Arbeiten ohne schriftlichen Vertrag – geht das?

Geht es ums Arbeitsverhältnis, kann ein mündlicher Vertrag ebenso gültig sein wie ein schriftlicher.
Geht es ums Arbeitsverhältnis, kann ein mündlicher Vertrag ebenso gültig sein wie ein schriftlicher. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Ein Handschlag und schon ist man angestellt? Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt in schriftlicher Form festgehalten werden. Welche Regeln Beschäftigte dennoch kennen sollten.

Gütersloh (dpa/tmn) – Ein einfacher Handschlag nach dem Bewerbungsgespräch und schon hat man den Job. Das kann recht inoffiziell wirken – ist es aber nicht. Ein mündlicher Vertrag kann genauso viel bedeuten wie ein schriftlicher. 

«Ein Arbeitsvertrag ist nicht formbedürftig», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Und auch wer ohne schriftlichen Vertrag arbeitet, für den gelten im Arbeitsverhältnis die regulären Rechte und Pflichten. 

Auch wenn beim sogenannten Handschlagvertrag nicht alles klar vereinbart wird, gelten zumindest die gesetzlichen Ansprüche, wie etwa der Kündigungsschutz und der Urlaubsanspruch. So ist beispielsweise zu erwarten, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch gewährt werden muss.

Aufklärung durch das Nachweisgesetz

Wer mehr Informationen über das Arbeitsverhältnis haben will, kann sie verlangen. Das ist durch das sogenannte Nachweisgesetz gedeckt. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten und die Niederschrift dem Arbeitnehmer unterzeichnet auszuhändigen. 

Darunter fallen unter anderen Informationen zum Urlaub, zur Vergütung, zur Arbeitszeit oder zum Kündigungsschutz sowie weitere für das Arbeitsverhältnis relevante Regelungen.

Die Nachweispflicht habe jedoch nichts mit der Gültigkeit der Anstellung zu tun, so Schipp. Auch wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt und Beschäftigte keinen Nachweis angefordert haben, gilt der Arbeitsvertrag.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

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