Arbeiten zu unüblichen Zeiten: Wann gibt es Zuschläge?

Bauarbeiten auf dem Flughafen finden oft nachts statt, wenn kein Flugbetrieb herrscht. Für solche Nachtschichten muss der Arbeitgeber einen Ausgleich gewähren.
Bauarbeiten auf dem Flughafen finden oft nachts statt, wenn kein Flugbetrieb herrscht. Für solche Nachtschichten muss der Arbeitgeber einen Ausgleich gewähren. Foto: Andreas Arnold/dpa/dpa-tmn
Nachtarbeit bringt meist mehr Geld: Für andere ungewöhnliche Arbeitszeiten sind Zuschläge aber nicht immer sicher. Was im Arbeitsvertrag stehen sollte.

Köln (dpa/tmn) – Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, in der Nacht oder in Bereitschaft: Wer zu besonderen Zeiten arbeitet, kann mit einem Zuschlag rechnen. Doch der ist nicht immer garantiert. «Nur bei der Nachtarbeit ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Ausgleich zu gewähren», erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nachtarbeit: Gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich

Generell beginnt die Nachtarbeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei Bäckereien und Konditoreien gilt die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr als Nachtarbeit.

Für diese Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber einen angemessenen Zuschlag zahlen oder einen entsprechenden Freizeitausgleich gewähren. In der Praxis liegt der Zuschlag häufig bei etwa 25 Prozent, doch die genaue Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Keine Zuschlagspflicht

Wer an Sonn- und Feiertagen oder in Bereitschaft arbeitet, hat keinen automatischen Anspruch auf Zuschläge. «Im Vergleich zur Nachtarbeit ist das in diesen Fällen nicht verpflichtend», so Görzel.

Ob ein Zuschlag gezahlt wird, hängt vom Arbeitsvertrag oder den Betriebsvereinbarungen ab. Dort ist in der Regel festgehalten, ob ein Anspruch auf Zuschläge besteht – oder eben nicht.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

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