Arbeitskleidung bei 30 Grad? – Wann der Dresscode bröckelt

Gerade bei sommerlichen Temperaturen nicht immer angenehm: Anzug tragen.
Gerade bei sommerlichen Temperaturen nicht immer angenehm: Anzug tragen. Foto: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn
Ob Hitze oder Kälte: Arbeitsschutzkleidung muss auch bei widrigen Wetterbedingungen getragen werden. Aber gilt das auch für einen vom Arbeitgeber aus Etikettegründen vorgeschriebenen Dresscode?

Berlin (dpa/tmn) – 30 Grad oder mehr: Wer bei solchen Temperaturen etwa einen Anzug tragen muss, fühlt sich wahrscheinlich nicht so richtig wohl. Doch wenn das zur vorgeschriebenen Arbeitskleidung gehört, kann man sich nicht einfach etwas anderes anziehen. «Arbeitnehmer dürfen das Tragen berechtigterweise vorgegebener Kleidung nicht eigenmächtig unterlassen», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Für diese Faustregel ist aber grundsätzlich zwischen einfacher Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung zu unterscheiden. Arbeitsschutzkleidung muss wegen rechtlicher Bestimmungen zum Schutz der Angestellten verpflichtend getragen werden. Ohne sie könnten potenzielle Gefahrensituationen entstehen, daran ändert auch die Wetterlage nichts.

Mehr Spielraum bei einfacher Arbeitskleidung

Bei einfacher Arbeitskleidung sieht das etwas anders aus. Dabei handelt es sich um Kleidung, die vom Arbeitgeber aus betrieblichem Interesse vorgegeben wird, um etwa das Erscheinungsbild zu vereinheitlichen, so Nathalie Oberthür. Solange die Persönlichkeitsrechte der Angestellten gewahrt werden, können Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung verlangen.

Treten dann aber besondere Witterungsverhältnisse auf, wie etwa extreme Hitze, können Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, zum Schutz der Angestellten entsprechend zu reagieren und die Kleidungsvorschriften etwas zu lockern oder anzupassen.

Auch einfache Arbeitskleidung nicht eigenmächtig ablegen

Wichtig: Beschäftigte sollten nicht eigenmächtig ihre einfache Arbeitskleidung ablegen und gegen eine andere, vermeintlich besser geeignete tauschen. Nur in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten dürfen Oberthür zufolge Änderungen vorgenommen werden.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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