n der Bahn, im Café oder gar auf dem Spielplatz: Wer in der Öffentlichkeit an einem beruflichen Videocall teilnimmt, kann es oft kaum vermeiden, dass andere zuschauen oder zumindest teilweise mithören können. Selbst mit Kopfhörern. Was ist in solchen Situationen zu beachten?
«Generell ist das schwierig und es kommt entscheidend auf den Inhalt der Kommunikation an», erklärt Jakob T. Lange, Fachanwalt für das Arbeitsrecht in Wiesbaden.
Können die Teilnehmenden eines beruflichen Gesprächs von Dritten gesehen werden, kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ins Spiel. Der Verordnung zufolge bräuchte man in einem solchen Fall von allen Beteiligten eine Einwilligung. Die anderen Teilnehmenden müssten insbesondere darauf hingewiesen werden, dass sie in dieser Situation von Dritten wahrgenommen werden können.
Problematisch ist zudem immer, wenn persönliche Daten besprochen werden. So kann bereits die Nennung eines Namens mit Blick auf den Datenschutz relevant sein, da es sich um persönliche Informationen handelt.
Es ist laut Lange deshalb nicht zu empfehlen, dass zum Beispiel Vorgesetzte während einer Zugfahrt mit Mitarbeitenden deren Urlaubsplanung, Elternzeit oder Gehaltserhöhungen hör- und sogar sichtbar für andere besprechen. Vor allem, wenn dabei entsprechende personenbezogene Daten bekanntwerden, ohne dass die Mitarbeitenden in eine entsprechende öffentliche Nennung eingewilligt haben.
Verstöße können Folgen haben
Es sind aber nicht nur persönliche Daten, die zum Problem werden können. Genauso sensibel können auch Unternehmensdaten sein. Meistens gebe es dazu im Arbeitsvertrag eine Verschwiegenheitsklausel, so der Fachanwalt. Die untersagt es, nicht allgemein bekannte geschäftliche Angelegenheiten nach außen hin preiszugeben.
Um solches Verhalten zu unterbinden, haben Arbeitgeber oftmals Bestimmungen zum Datenschutz oder Richtlinien zur Informationssicherheit, die Beschäftigte besonders beim mobilen Arbeiten beachten müssen. So können zum Beispiel Blickschutzfolien oder Software-Lösungen vorgeschrieben werden, die Bildschirminhalte vor den Blicken Dritter schützen.
Wer gegen datenschutzrechtliche Vorgaben des Arbeitgebers verstößt, muss unter Umständen – immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls – arbeitsrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen. Die können von einer Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung reichen.
Werden Verschwiegenheitsklauseln aus dem Arbeitsvertrag nicht beachtet, kann auch das eine ordentliche oder auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Unter Umständen kann sogar eine Schadenersatzpflicht bestehen.
Zur Person: Jakob T. Lange ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). (dpa/tmn)