Hamburg (dpa/tmn) – Bei einer verspäteten Betriebskostenabrechnung guckt der Vermieter in die Röhre: Geht der Mieterin oder dem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2024 erst nach dem 31. Dezember 2025 zu, dürfen Vermieterinnen oder Vermieter daraus keine Nachforderungen mehr ableiten, erklärt der Mieterverein zu Hamburg. Voraussetzung für eine wirksame Nachzahlung sei, dass die Abrechnung spätestens am letzten Tag des Jahres 2025 beim Mieter eingegangen ist.
Dabei kommt es nicht auf das Versanddatum an, sondern allein auf den tatsächlichen Zugang der Abrechnung. Das hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil (Az.: 316 S 77/16) klargestellt. Demnach muss die Abrechnung spätestens bis 18.00 Uhr am letzten Werktag des Jahres zugegangen sein. Da der 31. Dezember 2025 auf einen Mittwoch fällt, gelte diese Regelung uneingeschränkt für Silvester.
Mietern geht Anspruch bei Verspätung nicht verloren
Während Vermieter, die diese Frist überschreiten, automatisch ihren Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung verwirken, gilt für Mieter: Ein mögliches Guthaben geht ihnen auch bei verspäteter Zustellung der Abrechnung nicht verloren.
Ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung ein Rückzahlungsanspruch, muss dieser ausgezahlt werden – und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Zustellung und unverzüglich, wie der Mieterverein klarstellt. Angesichts der weiterhin hohen Energiepreise im Jahr 2024 sei jedoch häufig eher mit Nachforderungen als mit Rückzahlungen zu rechnen.
Korrekturen nach Fristablauf nur ausnahmsweise zulässig
Einen Sonderfall können nachträgliche Änderungen der Abrechnung darstellen. Korrekturen sind den Angaben zufolge nach Ablauf der Abrechnungsfrist aber nur in Ausnahmefällen zulässig. Führt eine verspätete Korrektur erstmals oder weiterhin zu einer höheren Nachforderung, ist diese nur dann wirksam, wenn die Verzögerung nicht vom Vermieter zu verantworten ist, erklärt der Mieterverein.
Ein solcher Ausnahmefall könne etwa der verspätete Eingang eines Grundsteuerbescheids sein. Aber auch dann gelte eine Frist: Der Vermieter muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der relevanten Daten reagieren. Sonst verfällt sein Anspruch auf Nachzahlung endgültig.



