Die Sterbegeldversicherung verstorbener Angehöriger zählt zum steuerpflichtigen Erbe – doch der Bundesfinanzhof mildert die finanzielle Last für trauernde Angehörige. Denn die Erben können die vollständigen Kosten der Beerdigung von der Steuer absetzen, wie das höchste deutsche Finanzgericht entschieden hat.
In dem konkreten Fall hatte eine ältere Dame aus Westfalen eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, um die Familie nach ihrem Tod vor den hohen Kosten der Trauerfeier zu schützen. Die Versicherungssumme reservierte sie vorsorglich für das Bestattungsinstitut, welches die Trauerfeier durchführen sollte. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2019 stellte das Bestattungsinstitut über 11 000 Euro in Rechnung. Die Versicherung übernahm davon knapp 6900 Euro.
Erben waren Neffe und Nichte der Frau. Deren örtliches Finanzamt entschied, dass die Sterbegeldversicherung zum steuerpflichtigen Erbe zählte. Zugleich wollte die Behörde aber nicht akzeptieren, dass der Neffe und seine Schwester die vollen Kosten der Beerdigung von der Steuer absetzten.
Nach mehrjährigem Streit und einem ersten Urteil des Finanzgerichts Münster gab der II. Senat des BFH in diesem Punkt den Hinterbliebenen Recht: Sie dürfen die Kosten der Trauerfeier für ihre gestorbene Tante in Gänze von der Steuer absetzen. Beendet ist das Verfahren damit aber noch nicht: Der BFH verwies den Fall mit den Maßgaben des II. Senats an das Finanzgericht Münster zurück, welches nun erneut verhandeln muss.