BFH: Umzug für Arbeitszimmer ist nicht von Steuer absetzbar

Heimische Arbeitszimmer sind ein häufiges Thema bei Steuerstreitigkeiten. (Archivbild)
Heimische Arbeitszimmer sind ein häufiges Thema bei Steuerstreitigkeiten. (Archivbild) Foto: Sven Hoppe/dpa
Der heimische Arbeitsort ist oft ein Ansatzpunkt, um Steuern zu sparen. In einem aktuellen Fall klappte das nicht – trotz Corona-Argumenten.

Wer in eine neue Wohnung zieht, um Platz für ein Arbeitszimmer zu bekommen, kann die Umzugskosten nicht von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Das oberste deutsche Steuergericht entschied gegen ein Paar mit einem Kind, das 2020 von einer Drei- in eine Fünfzimmerwohnung zog, um Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben.

Hintergrund war, dass die Kläger wegen Corona plötzlich hauptsächlich im Homeoffice tätig waren – zunächst vor allem im Wohn- und Esszimmer. Der Umzug sollte diese Situation ändern.

Die Kosten für die Arbeitszimmer selbst können die Kläger zwar absetzen, bei den Kosten für den Umzug sagte der BFH nun allerdings nein. Das Argument des Ehepaares, dass der Umzug ja beruflich veranlasst gewesen sei, weil er die Arbeitsbedingungen verbessere, verfing nicht. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich weiter in einer «Arbeitsecke» auszuüben, beruhe «auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien», erklärte das Gericht.

Beim Jobwechsel sieht es anders aus

Fälle, in denen dies anders und ein Umzug als beruflich begründet absetzbar ist, nannte das Gericht auch: Dies trifft beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel zu oder wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde pro Tag verringere.

Die Vorinstanzen hatten teilweise gegenteilig entschieden. Das Finanzamt hatte den Steuerabzug zunächst abgelehnt. Das Finanzgericht war dagegen der Ansicht, dass die Umzugskosten absetzbar seien. Der Bundesfinanzhof stellte sich nun auf die Seite des Finanzamtes.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 3/23 fiel bereits am 5. Februar, wurde aber erst jetzt vom BFH veröffentlicht.

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