Blumenkästen nur noch innen: Kann das vorgeschrieben werden?

Wird in der Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst, dass Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssen, ist dies rechtens.
Wird in der Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst, dass Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssen, ist dies rechtens. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Rankt es bunt vom Balkon, setzt das Farbtupfer am Haus. Doch es kann Gründe geben, dass Blumenkästen nicht außen hängen dürfen – das zeigt eine Gerichtsentscheidung zu einem Eigentümerbeschluss.

Blumenkästen dürfen nur noch an der Innenseite vom Balkongeländer angebracht werden? Das kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) so beschließen. Auf einen entsprechenden Fall vor dem Amtsgericht München weist das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Überlaufende Blumenkästen bei Starkregen

Geklagt hatte eine Frau, die in einer Wohnanlage aus den 1970er-Jahren wohnte. Ihre Blumenkästen befestigte sie wie stets an der Außenseite des Balkongeländers. Dann ließ allerdings die Bewohnerin darunter ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Nun lief bei Starkregen das Wasser in den Blumenkästen über und tropfte auf die neue Verglasung.

In der Eigentümerversammlung wurde daher der Beschluss gefasst, dass Blumenkästen künftig innen am Balkon hängen müssten. Wer sich nicht daran halte, müsse haften, wenn es zum Beispiel zu Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum komme.

Beschluss trotz jahrzehntelanger Praxis wirksam

Das Gericht bestätigte den Beschluss. Denn er diene der Schadensvermeidung und liege im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es sei unerheblich, dass die Kästen seit Jahrzehnten außen gehangen hätten. Auch eine konkrete Gefahr müsse es nicht geben. Die Klägerin könne ihren Balkon mit innen angebrachten Blumenkästen immer noch sinnvoll nutzen.

Allerdings: Die Regelung zur verschuldensunabhängigen Kostenhaftung für etwaige Schäden oder Verschmutzungen erklärte das Gericht für nichtig. Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Haftung wegen Verschuldens, heißt es in dem Urteil. (Az.: 1293 C 12154/24 WEG). (dpa/tmn)

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