Chef leicht geschubst: Gericht bestätigt fristlose Kündigung

Schwerwiegende Pflichtverletzung: Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz können zur fristlosen Kündigung führen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zeigt.
Schwerwiegende Pflichtverletzung: Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz können zur fristlosen Kündigung führen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zeigt. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Gegen Vorgesetzte handgreiflich zu werden, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – auch wenn es keine erhebliche Gewalteinwirkung gab. Das zeigt eine Gerichtsentscheidung.

Freiburg/Hannover (dpa/tmn) – Auf der Arbeit handgreiflich zu werden, hat schwerwiegende Folgen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 15 SLa 315/25), auf das das Fachportal Haufe hinweist. 

Mit «Hau ab!» weggestoßen

Der konkrete Fall: Ein als Be- und Entlader beschäftigter Arbeitnehmer hatte trotz Verbot während der Arbeitszeit sein Handy privat genutzt. Der Gruppenleiter sah das und näherte sich ihm. Mit den Worten «Hau ab!» stieß der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit der Hand gegen die Schulter. Mit dem Fuß trat er in seine Richtung und berührte ihn dabei. Danach benutzte er weiter sein Handy.

Der Arbeitgeber kündigte nach Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgerecht. Das Gericht gab ihm recht. Die außerordentliche Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung wirksam.

Kein Fehlverhalten des Vorgesetzten

Aufgrund vorliegender Videoaufnahmen waren die Richter überzeugt, dass der Gruppenleiter sich in der Situation nicht unangemessen verhalten hatte. Er habe den Mann nicht provoziert und auf dessen Handy nur geschaut, um festzustellen, ob es ein privates Gerät sei. Genauso wenig sei er dem Arbeitnehmer so nah gekommen, dass dieser sich mit einem Stoß hätte Raum verschaffen müssen.

Auch wenn der Stoß und der Tritt gegen den Vorgesetzten nur leichte Berührungen waren, die keine Schmerzen verursachten – das Gericht sah im Verhalten des Arbeitnehmers eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Es sei eine Missachtung des Vorgesetzten, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. Eine Abmahnung war demnach nicht nötig.

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