Entscheidung zu Elternzeit und Betriebsrente

Zurück in den Job nach der Elternzeit und nun andere Aufgaben? Inwiefern das zulässig ist, hängt auch vom eigenen Arbeitsvertrag ab.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post müssen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Monate ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht berücksichtigt werden. Das gelte für umlagebasierte Altersversorgungssysteme, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt in einem Fall aus Bayern (3 AZR 65/24). Das gelte auch bei einem Systemwechsel. Diese Grundsätze seien in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt.

Bei dem Versorgungssystem müssen Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl vergüteter Monate bei der Post gearbeitet haben. “Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden”, heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

Die Klägerin hatte vergeblich verlangt, dass die Monate ihres Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit für die Altersversorgung angerechnet werden. Sie vertrat die Ansicht, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts sei, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. (dpa-AFX/cw)

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