Geld zurück bei Schneemangel? Reiserecht beim Skiurlaub

Der visualisierte Alptraum jedes Skiurlaubers: Schneemangel und damit nur schmale weiße Pistenteppiche auf braun-grünen Hängen.
Der visualisierte Alptraum jedes Skiurlaubers: Schneemangel und damit nur schmale weiße Pistenteppiche auf braun-grünen Hängen. Foto: Robert Michael/dpa/dpa-tmn
Perfekte Pisten und viel Sonnenschein: So sehen ideale Skiferien aus. Doch schlägt das Wetter Kapriolen, endet der Winterspaß manchmal schon an der Talstation. Was in solchen Fällen rechtlich gilt.

Hannover/München (dpa/tmn) – Das Wetter kann niemand beeinflussen. Im Skiurlaub ist es aber besonders bitter, wenn die Witterung in der Urlaubswoche den Pistenspaß vermiest, auf den man sich ein ganzes Jahr gefreut hat. Gibt es dann wenigstens das Geld zurück? Fragen und Antworten. 

Kann ich bei Schneemangel die Reise absagen?

Schnee ist die Grundlage für Skiurlaub. Wenn er fehlt, würden manche Urlauber am liebsten daheimbleiben. Auf den Kosten für die gebuchte Unterkunft bleiben sie dann aber vermutlich sitzen. Buchungen für Hotelzimmer oder Ferienhäuser lassen sich in so einem Fall in aller Regel nicht kostenfrei stornieren – die Anbieter können ihre Leistung ja bringen, auch ohne Schnee.

Gleiches gilt oft auch, wenn man seinen Winterurlaub als Pauschalreise bei einem Veranstalter gebucht hat. Wenn man vor Ort wegen Schneemangels nicht Skifahren könne, liege das nicht in der Steuerungsfähigkeit des Veranstalters, so der Reiserechtler Paul Degott. Wetterbedingungen fielen ins allgemeine Lebensrisiko des Reisenden.

Ausnahme: Der Veranstalter hat in seinem Katalog oder auf seiner Website vollmundige Versprechungen gemacht und etwa von «Schneegarantie» oder «Schneesicherheit» geschrieben. Das ist nach Einschätzung des Anwalts eine Art vertragliche Zusicherung. Liegt das vor, können doch Minderungsansprüche für Reisetage bestehen, wo man nicht auf die Pisten konnte. 

Gegebenenfalls ist in so einem Fall auch eine kostenfreie Stornierung vorab möglich. Wenn das Skigebiet etwa gar nicht geöffnet hat, obwohl seitens des Veranstalters ein «Schneeabenteuer» versprochen wurde.

Wichtig: Man muss den Nachweis dafür bringen können. Es ist also ratsam, die Unterlagen aufzuheben, in denen die Reise vom Veranstalter beispielsweise als «Schneeabenteuer» beschrieben wurde. Bei Online-Buchungen empfiehlt sich ein Screenshot, den man sich abspeichert.

Zur Erklärung: Eine Pauschalreise liegt in der Regel vor, wenn mindestens zwei touristische Reiseleistungen in einem Paket verkauft wurden – etwa die Unterkunft und die Anreise oder der Skipass.

Was gilt, wenn der Urlaubsort nicht erreichbar ist?

Zu wenig Schnee ist das eine, doch auch zu viel Schnee kann die Winterurlaubspläne durcheinanderbringen. Beispielsweise, wenn der Urlaubsort deshalb nicht erreichbar ist. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, in der auch die Anreise drin ist, kann den Veranstalter in die Pflicht nehmen – und den Reisevertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen. Das Geld gibt’s zurück.

Bei Eigenanreise indes tragen Urlauber in der Regel das sogenannte Wegerisiko, wenn etwa Zufahrtsstraßen zu einem Ort nicht passierbar sind.

Wobei es hier auf die Vereinbarungen mit dem Hotel ankommt: Bei den Mitgliedern der Österreichischen Hotelvereinigung steht beispielsweise in den Rahmen-Geschäftsbedingungen, dass Gäste nicht für die Anreisetage zahlen, wenn sie aufgrund extremen Schneefalls das Hotel nicht erreichen konnten.

Außergewöhnliche Umstände seien jedoch kein Grund für eine kostenlose Stornierung des gesamten Aufenthalts, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist, heißt es weiter. Und: Trifft der Hotelier Sonderregelungen mit dem Gast, gelten diese.

Und was ist, wenn man wegen zu viel Schnee nicht wegkommt?

Verlängert sich der Winterurlaub wegen der Witterung unfreiwillig, können zusätzliche Hotelkosten anfallen. Denn bei individuellen Buchungen besteht in so einem Fall kein Anspruch auf die Erstattung der Extranächte. Man kann aber versuchen, individuelle Lösungen und Rabatte auszuhandeln, rät der ADAC.

Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter oft geradestehen. Laut ADAC für bis zu drei zusätzliche Übernachtungen und mögliche Extrakosten für die Heimfahrt. Mehr als drei Nächte müsse er nur bestimmten Personengruppen zahlen, unter anderem Schwangeren.

Kann ich den Skipass zurückgeben, wenn die Lifte wegen Extremwetters stillstehen?

Heftige Winde oder Lawinengefahr aufgrund extremer Schneefälle: Wenn einzelne Lifte stillstehen oder das ganze Skigebiet deshalb geschlossen ist, sind die Aussichten auf Erstattungen schlecht.

Die Klauseln in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Bergbahnbetreiber schließen in solchen Fällen Entschädigungen in der Regel aus. So heißt es beispielsweise in den AGB der Silvrettaseilbahn AG im Tiroler Skigebiet Ischgl, dass bei «Stillstand von Anlagen bzw. Pistensperren aufgrund von Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegen (Witterung, Wind, Elementarereignisse u.a.)» keine Rückerstattungen gewährt werden.

Anders liegt der Fall, wenn man sich auf der Piste verletzt – dann ist oft eine anteilige Rückerstattung des Skipass-Preises drin. Voraussetzung kann hier die Vorlage des Bergungsberichts der Pistenrettung sein. Die Rückerstattung gilt aber nur für den Verletzten, nicht für Begleitpersonen.

Für Pauschalreisende sind die Aussichten auf Rückzahlungen ebenfalls schlecht, wenn die Pisten wegen extremer Witterung gesperrt sind. Denn wie Schneemangel sind auch starker Schneefall oder Wind ein Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Urlauber, so Anwalt Degott. Gewährleistungsrechte könnten sich allenfalls ergeben, wenn konkrete Versprechen gemacht wurden und der Veranstalter zum Beispiel den Betrieb der Liftanlagen angepriesen hat.

Was gilt bei Skikursen?

Schlechtes Wetter allein ist kein Grund für eine Rückerstattung bei einem bereits gebuchten Kurs, auch wenn es sich bei Sonnenschein sicher angenehmer lernt. Anders liegt der Fall, wenn die Pisten witterungsbedingt dicht sind. Dann sehen die Geschäftsbedingungen der Skischulen oft vor, dass das Geld zurückgezahlt wird oder eine Gutschrift erfolgt – aber nicht immer.

In den AGB der Skischule Winterberg im Sauerland heißt es beispielsweise: «Kursausfälle wegen witterungsbedingter Einflüsse (höhere Gewalt) werden nicht rückerstattet. Wird ein Skikurs aufgrund Schneemangels abgesagt, erhält der Schüler einen Wertgutschein.» Eine Barauszahlung sei nicht möglich. 

Darum liest man die Geschäftsbedingungen besser genau und bucht seinen Skikurs im Zweifel lieber kurzfristig, wenn die Wetterprognose gut ist.

Übrigens: Ob bei Krankheiten oder Verletzungen die schon gezahlten Kursgebühren vollständig erstattet werden, ist nicht einheitlich geregelt. Oft gibt es aber gegen Vorlage eines ärztlichen Attests das Geld zurück.

Diesen Artikel teilen
GOFLUO
Anzeige

Jetzt neu

Gloria von Thurn und Taxis im Courage-Interview über Gott, Geld und Genuss. Ab 10. Dezember im Handel. Digital schon jetzt im Shop erhältlich.