Grundsatzurteil legt Messlatte für Lohngerechtigkeit fest

Das Bundesarbeitsgericht verhandelt über Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern (Illustration).
Das Bundesarbeitsgericht verhandelte über Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern (Illustration). Foto: Martin Schutt/dpa

ERFURT (dpa-AFX) – Frauen müssen sich nicht mit einem Mittelwert begnügen, wenn sie eine gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen verlangen. Sie können sich im besten Fall auch am Spitzenverdiener oder einem anderen Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit in ihrem Unternehmen orientieren, sollten sie den Verdacht haben, sie werden wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil zum Gebot der Lohngleichheit von Frauen und Männern (8 AZR 300/24) in einem Fall aus Baden-Württemberg.

Verhandelt wurde die Klage einer Frau aus der mittleren Führungsebene der Daimler Truck AG, die sich den Spitzenverdiener in der Riege der männlichen Abteilungsleiter als Vergleichsmaßstab auserkoren hatte. Es gelte der sogenannte Paarvergleich bei Streitigkeiten über unterschiedliche Bezahlung von Frauen und Männern, sagte die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Martina Ahrendt, bei der Urteilsverkündung. “Der Mittelwert ist ohne Bedeutung”. Zudem sei das Entgeltsystem des Unternehmens für die Abteilungsleiterposition, die die Frau über Jahre ausübt, nicht transparent. Der Senat orientierte sich bei seinem Urteil an der europäischen Rechtsprechung.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das sich an den von Daimler Truck erhobenen Mittelwerten (Median) für eine weibliche Vergleichsgruppe sowie einer männlichen Vergleichsgruppe orientierte, wurde vom Bundesarbeitsgericht in großen Teilen aufgehoben. Der Fall geht an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort soll auch der Arbeitgeber Gelegenheit haben, darzulegen, welche sachlichen Gründe es für die bessere Bezahlung des männlichen Abteilungsleiters gibt.

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