Köln/Nürnberg (dpa/tmn) – Der Begriff «Insolvenz» kann schon mal Panik auslösen. Insbesondere, wenn es den eigenen Arbeitgeber betrifft. Da ist plötzlich dieses ungute Gefühl und die vielen Fragen. Ist mein Arbeitsplatz noch sicher? Wie steht es um mein Gehalt? Sollte ich lieber unverzüglich kündigen? Ruth Rigol, Fachanwältin für Arbeits- und Insolvenzrecht, und Guadalupe Florenin von der Bundesagentur für Arbeit, beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Insolvenz des Arbeitgebers.
Was bedeutet eine Insolvenz meines Arbeitgebers rechtlich?
Meldet der Arbeitgeber seine Insolvenz an, hat das für die Arbeitnehmer rechtlich gesehen zunächst keine Folgen, erklärt Ruth Rigol. Der Prozess läuft wie folgt ab: Wird ein Insolvenzantrag gestellt, schließt sich in Deutschland ein Vorverfahren, das sogenannte Insolvenzantragsverfahren an.
Am Ende des Antragsverfahrens entscheidet das Gericht darüber, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse, sprich Vermögenswerten, eingestellt wird. «Dabei bleibt der Arbeitgeber in seiner Position, an seine Seite wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder bei der Eigenverwaltung ein vorläufiger Sachwalter gestellt», erklärt Ruth Rigol. «Die Arbeitsverhältnisse bestehen erst einmal fort»
Der Antrag auf Insolvenz hat deshalb zunächst keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Abhängig davon, ob der Betrieb (teilweise) stillgelegt wird, kann es jedoch im weiteren Verlauf zu Kündigungen oder Freistellungen kommen.
Bekomme ich weiterhin mein Gehalt?
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, haben die Arbeitnehmer in den meisten Fällen Anspruch auf Insolvenzgeld, welches durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Guadalupe Florenin erläutert die Voraussetzungen, die dafür gegeben sein müssen: «Erstens, der Arbeitgeber hat ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Zweitens, der Arbeitgeber hat vor dem Insolvenzverfahren die Arbeitsentgeldansprüche nicht erfüllt. Drittens muss es sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis handeln.»
Sind die Voraussetzung gegeben, kann der Arbeitnehmer rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (also der Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Verfahrens) Insolvenzgeld erhalten. Dieses entspricht dem Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, unterliegt jedoch der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese liegt im Jahr 2025 bei 8.050 Euro brutto im Monat.
Vorschusszahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Nämlich dann, «wenn das Arbeitsverhältnis bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beendet ist und das Insolvenzgeld sehr wahrscheinlich bewilligt wird», erklärt Florenin.
Laufen die Arbeitsverträge noch, sind Vorauszahlung kaum möglich. Vorverfahren dauern oft mehrere Wochen und die Auszahlung des Insolvenzgeldes beginnt erst mit dem Insolvenzereignis. «Viele Arbeitnehmer gucken mich dann geschockt an und sagen, das halten sie nicht durch», sagt Ruth Rigol. In solchen Fällen können vorläufige Insolvenzverwalter die Entgelte in Zusammenarbeit mit einer Bank vorfinanzieren, wenn die Bundesagentur diesem Vorgehen zustimmt.
Welche Fristen muss ich berücksichtigen?
Wer Insolvenzgeld beantragen will, muss dieses innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis tun. Wird die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die der Antragstellende nicht zu vertreten hat, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Nachfrist einräumen. Insolvenzgeld lässt sich online über den eService der Bundesagentur für Arbeit oder in Papierform beantragen.
Ebenso wichtig: Mögliche Verfalls- und Verjährungsfristen berücksichtigen. «Es gibt Tarifverträge, die sehr kurze Verfallsfristen vorsehen oder sonstige Vorschriften enthalten, wie ich meinen Anspruch geltend machen muss. Diese sollte man als Arbeitnehmer im Blick behalten», so Rigol.
Was sollte ich als Arbeitnehmer jetzt tun?
Ein Insolvenzverfahren geht für die Arbeitnehmer oft mit vielen Fragen und Unsicherheiten einher. Ruth Rigol empfiehlt deshalb, gut zuzuhören, wann immer es um die Zukunft des Unternehmens geht. «Man sollte nicht überrascht sein, wenn der Betrieb mit der Insolvenzeröffnung stillgelegt wird», sagt sie.
In jedem Fall lohne es sich, die eigenen Unterlagen immer gut zu ordnen. Habe ich noch Anspruch auf Urlaub oder Reisekostenerstattung? «So etwas sollten Sie dokumentieren. Wollen Arbeitnehmer später Forderungen anbringen, müssen sie ihren Anspruch darauf beweisen können», so Rigol.
Auch wichtig: Sämtliche Informationsveranstaltungen wahrnehmen und bei Fragen gegebenenfalls den direkten Austausch mit dem Insolvenzverwalter suchen.
Wie schnell kann ich kündigen?
Kann das Unternehmen nicht mehr zahlen, wollen Arbeitnehmer oft eins: schnell weg. «Nach der Insolvenzeröffnung greift das Insolvenzarbeitsrecht mit der großen Besonderheit, dass die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf längstens drei Monate gekappt sind», erklärt Ruth Rigol.
Werden dadurch längere Kündigungsfristen (etwa durch mehrjährige Betriebszugehörigkeit) unwirksam, lässt sich die zeitliche Differenz als Schadenersatz zur Insolvenztabelle anmelden, erklärt die Rechtsexpertin. Aus ihrer Erfahrung als Insolvenzverwalterin weiß sie: «Während eines Insolvenzverfahrens würde man in der Regel auch einem Aufhebungsvertrag zustimmen».
Übrigens: Wer aus einem wichtigen Grund kündigt, riskiert keine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. «Ist die Insolvenz des Arbeitgebers bereits eingetreten, stellt dies generell einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dar, sodass in diesem Fall keine Sperrzeit eintritt», so Florenin.
Bewerben trotz laufendem Arbeitsverhältnis: Wie geht es jetzt weiter?
Guadalupe Florenin empfiehlt, sich diesbezüglich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. «Je früher die Agentur mit den Kund:innen arbeiten kann, desto höher ist die Chance, dass die Arbeitslosigkeit erst gar nicht eintritt oder zumindest kürzer besteht», sagt sie. Ob nun die gleiche Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber, eine Umschulung oder Weiterbildung – wie der Weg in die berufliche Zukunft aussieht, muss individuell mit den Beratungs- und Vermittlungsfachkräften besprochen werden.






