Vor dem Tod hat niemand Anspruch darauf, zu erfahren, welche Testamente eine Person errichtet hat – noch nicht einmal nahe Angehörige. Erst nach dem Tod werden diese eröffnet und den gesetzlichen Erben sowie den Bedachten bekanntgegeben.
Mit der Geheimhaltung geht es sogar so weit, dass bei einem gemeinschaftlich errichteten Testament – etwa von Eheleuten – beim Tod eines Ehegatten nur dessen Verfügungen eröffnet werden. Die Verfügungen des hinterbliebenen Ehepartners müssen zunächst geschwärzt werden und dürfen erst bekanntgegeben werden, wenn auch dieser stirbt.
Doch nicht immer ist diese Grundregel bei gemeinschaftlich errichteten Testamenten einzuhalten. Lassen sich die Verfügungen nicht eindeutig trennen, zum Beispiel weil der letzte Wille in der «Wir-Form» verfasst ist, ist das Nachlassgericht dazu befugt, das gesamte Testament zu eröffnen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 8 W 13/24) auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Richter stützen Einschätzung des Nachlassgerichts
In dem konkreten Fall hatte ein Witwer nach dem Tod seiner Frau beim Nachlassgericht beantragt, das Testament nur teilweise, nämlich ohne die gemeinsame Verfügung der Eheleute, zu eröffnen und bekannt zu geben. Das Nachlassgericht kam diesem Wunsch aber nicht nach und kündigte an, das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vollständig bekanntzumachen.
Zu Recht, wie das Gericht befand. Das Testament der Eheleute war nicht nur in der Wir-Form verfasst, es enthielt auch Verfügungen, die mit Formulierungen wie «der Überlebende von uns» oder «der Längstlebende von uns» eingeleitet wurden. Weil solche Ausdrücke explizit aussagen, dass sie auch vom Erstverstorbenen mitgetragen wurden, sind die Verfügungen unteilbar miteinander verbunden, das Testament muss insgesamt bekanntgegeben werden.