Brandenburg/Berlin (dpa/tmn) – Ist eine verstorbene Person wirklich Urheber eines Testaments? Dieser Frage geht das Nachlassgericht spätestens dann auf den Grund, wenn vermeintliche Erben auf der Grundlage des letzten Willens einen Erbschein beantragen. Aber was, wenn nicht alle Zweifel ausgeräumt werden können? Für die Ausstellung eines Erbscheins ist das weder immer möglich noch ist es notwendig. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 3 W 80/24) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Demnach reicht es vielmehr aus, wenn Richterinnen und Richter – im Zweifel unter Einbindung eines Gutachtens – von der Echtheit eines Testaments überzeugt sind. Weil eine absolute Gewissheit über die Echtheit im naturwissenschaftlichen Sinne nie zu erreichen sei, genüge es, wenn für die richterliche Gewissheit ein brauchbarer Grad vorliege, der vernünftige Zweifel ausschließe.
Wie wahrscheinlich vom Verstorbenen verfasst?
Kommt der Sachverständige in seinem Gutachten also zu der Erkenntnis, dass das Testament zu einer einfachen, weit überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit der Feder des Verstorbenen entsprungen ist, kann das Nachlassgericht auf dieser Grundlage sehr wohl einen entsprechenden Erbschein ausstellen. Ein weiteres Gutachten ist dem Gericht zufolge nur dann einzuholen, wenn das bereits vorliegende ungenügend ist oder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufgekommen sind.