Jahr endet: Das müssen Sie zu Urlaub und Feiertagen wissen

Besinnliche Feiertage? Lieber vorher klären, ob 24. und 31. Dezember wirklich frei sind.
Besinnliche Feiertage? Lieber vorher klären, ob 24. und 31. Dezember wirklich frei sind. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Arbeiten an Feiertagen? Was der Arbeitgeber an Heiligabend und Silvester verlangen darf – und wann Beschäftigte wirklich erreichbar sein müssen.

Berlin (dpa/tmn) – Viele Beschäftigte arbeiten derzeit fieberhaft auf die freien Tage rund um den Jahreswechsel hin. Spätestens zu Weihnachten heißt es: endlich frei! Oder? Vorsicht: Heiligabend am 24. Dezember und Silvester am 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage.

Da die Tage 2025 nicht auf ein Wochenende fallen, besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Darauf macht der Arbeitsrechtler Till Bender in einem Beitrag für die Gewerkschaft IG Metall aufmerksam. Frei hat also in der Regel nur, wer für die Tage Urlaub beantragt und genehmigt bekommen hat.

Ausnahmen nach Tarifvertrag oder betrieblicher Übung

Andere Vorgaben können sich aber zum Beispiel aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Sie sehen häufig Regelungen vor, wonach Beschäftigte am 24. und 31. Dezember keinen oder nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen.

Ein Anspruch auf einen freien Heiligabend und einen freien Silvestertag könne sich unter Umständen auch aufgrund einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben, so Bender. Betriebliche Übung heißt in dem Fall: Hat ein Arbeitgeber seine Beschäftigten in den vergangenen Jahren «wiederholt und ohne Einschränkung» an diesen Tagen freigestellt, können sie sich auf einen dadurch geschaffenen Anspruch berufen.

Recht auf Erholung: An Feiertagen muss man nicht erreichbar sein

Wer frei hat, darf dann auch richtig abschalten. Oder? Was, wenn sich die Führungskraft im Weihnachtsurlaub plötzlich mit Rückfragen meldet? Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht im Regelfall keine Verpflichtung, am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub erreichbar zu sein. Die Führungskraft kann grundsätzlich nicht erwarten, dass Beschäftigte auf Anfragen im Urlaub reagieren.

Es kann aber auch hier Ausnahmen geben, in denen vertraglich Erreichbarkeit an Feiertagen vereinbart ist. Auch wenn laut Arbeits- oder Tarifvertrag eine sogenannte Rufbereitschaft für die Tätigkeit gilt, müssen Beschäftigte an Feiertagen auf Abruf zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme in der Lage sein, heißt es von der IG Metall. Die Einsatzzeit müsse der Arbeitgeber dann besonders vergüten.

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