Lebenslange Garantien: Was sie im Insolvenzfall noch taugen

Ui, schöne Dinge mit lebenslanger Garantie? Kann man das wörtlich nehmen?
Ui, schöne Dinge mit lebenslanger Garantie? Kann man das wörtlich nehmen? Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn
Wem lebenslange Garantie beim Kauf eines Produkts versprochen wird, der kann sich eigentlich in Sicherheit wähnen – oder etwa nicht? Wie lange man sich auf solche Versprechen verlassen kann.

Nachbesserung, Ersatz, Entschädigung: Ist ein neu gekauftes Produkt mangelhaft, können Käuferinnen und Käufer grundsätzlich mindestens zwölf Monate lang von ihren Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen. Manche Unternehmen gehen sogar über die gesetzlichen Vorgaben hinaus – und gewähren zum Beispiel lebenslange Garantie, ein lebenslanges Umtauschrecht oder auch ein lebenslanges Nutzungsrecht auf ihre Produkte oder Dienstleistungen. Aber kann ich mich darauf wirklich uneingeschränkt bis an mein Lebensende verlassen?

Nicht unbedingt, sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. Zum einen könnten Anbieter in den Vertragsbedingungen Einschränkungen zu diesem Recht vornehmen – ein Blick ins Kleingedruckte gibt darüber Aufschluss. Zum anderen kann es passieren, dass die Firma nicht ewig besteht.

Selbst bei Übernahme besteht wenig Hoffnung

Geht ein Unternehmen pleite, meldet es Insolvenz an und wird ab Eröffnung des Verfahrens von einem Insolvenzverwalter geführt. Dann obliege es ihm, ob Ansprüche aus einer Garantie des Unternehmens für Kundinnen und Kunden erfüllt werden, sagt Markus Hagge, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. «Und diese Ansprüche sind dann nicht mehr viel wert.» Auch Rechtsanwalt Karimi schätzt, dass solche Rechte spätestens mit der Insolvenz ihre Wirksamkeit verlieren.

Aber selbst wenn das Unternehmen gerettet wird – etwa indem es von einem anderen Unternehmen aufgekauft wird -, brauchen sich Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr viel auf das einmal erhaltene Versprechen einzubilden. Denn die Übernahme einer Marke bedeute nicht, dass auch alle Rechte und Pflichten der Marke übernommen würden, sagt Karimi. Der neue Unternehmer kann vielmehr selbst entscheiden, wie er damit umgeht. (dpa/tmn)

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