Mehr Klarheit: So bringt die Sanierung steuerliche Vorteile

Immobilie energetisch saniert? In vielen Fällen können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten dafür steuerlich geltend machen.
Immobilie energetisch saniert? In vielen Fällen können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Dass energetische Maßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum Steuervorteile mit sich bringen, ist lange klar. Bei einigen Dingen hat die Finanzverwaltung nun aber nachgebessert.

Berlin (dpa/tmn) – Wer seine Immobilie energetisch sanieren lässt, kann davon seit 2020 steuerlich profitieren. In der Praxis gab es allerdings lange Zeit ungeklärte Einzelfragen. Etwa: Inwiefern können Wohnungseigentümer Sanierungskosten absetzen, die am Gemeinschaftseigentum angefallen sind? Oder: Können auch Kosten für Maßnahmen steuerlich geltend gemacht werden, die zwar keinen direkten Einfluss auf den energetischen Zustand eines Gebäudes haben, wohl aber im Zuge dessen angegangen werden müssen? 

In einem Schreiben, auf das der Bund der Steuerzahler verweist, schafft die Finanzverwaltung nun Klarheit – für Eigentümer, Steuerberater und Finanzämter.

Auch Umfeldmaßnahmen sind jetzt förderfähig

So gilt für Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), dass sie Steuerermäßigungen genau in dem Umfang ihres Miteigentumsanteils geltend machen können. Bei einem Vier-Parteien-Haus kann jede Partei daher 25 Prozent der Gesamtkosten für die energetische Maßnahme steuerlich geltend machen.

Zudem hat das Bundesfinanzministerium in dem Schreiben präzisiert, wann ein Haus oder eine Wohnung tatsächlich als «zu eigenen Wohnzwecken» genutzt gilt. Denn das ist eine entscheidende Voraussetzung, um eine Maßnahme überhaupt steuerlich geltend machen zu können. Wer eine Immobilie vermietet oder diese leer stehen lässt, wird nämlich von der Förderung ausgeschlossen. 

Rechtssicherheit gibt es jetzt auch für sogenannte Umfeldmaßnahmen. «Viele vorbereitende Arbeiten wie das Entfernen von Putz, der Austausch von Regenrohren oder vorbereitende Dämmarbeiten sind nun ausdrücklich als förderfähig anerkannt», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wichtig ist lediglich, dass die Arbeiten im direkten Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme stehen. Das eröffne Eigentümern zusätzliche steuerliche Spielräume.

An den Grundsätzen hat sich nichts geändert

Der Bund der Steuerzahler rät Eigentümerinnen und Eigentümern, unbedingt darauf zu achten, dass sämtliche Arbeiten von Fachunternehmen ausgeführt werden. Denn nur so ist eine steuerliche Förderung überhaupt möglich. Zudem lohnt es sich, schon bei der Planung zu prüfen, ob vorbereitende Arbeiten wie Putzentfernung oder Rohrsanierung mit in den Sanierungsplan aufgenommen werden können. 

Insgesamt können 20 Prozent der förderfähigen Sanierungskosten, maximal jedoch 40.000 Euro pro Objekt steuerlich geltend gemacht werden. Die Ermäßigung muss dabei auf drei Jahre verteilt werden: Im ersten und zweiten Jahr werden je sieben Prozent der Kosten steuerlich in Abzug gebracht. Im dritten Jahr noch einmal sechs Prozent.

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