Mobilfunkverträge am besten online abschließen

Damit am Ende kein Frust aufkommt, sollten Mobilfunkverträge besser nicht in Shops, sondern online abgeschlossen werden.
Damit am Ende kein Frust aufkommt, sollten Mobilfunkverträge besser nicht in Shops, sondern online abgeschlossen werden. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
Zwei Wochen Rücktrittsrecht? Das gilt bei Smartphone-Verträgen nicht in jedem Fall. Diese Risiken sollten Sie kennen.

Hamburg/Berlin (dpa/tmn) – Mobilfunkverträge sollte man lieber nicht in Shops, sondern besser online abschließen. So könne man sich in Ruhe über das Angebot informieren, die Konditionen prüfen und eine gute Entscheidung treffen. Dazu rät die Verbraucherzentrale Hamburg.

Denn nach wie vor landeten Menschen ungewollt in teuren Mobilfunkverträgen. Und das vor allem nach Besuchen in Handyshops, so die Verbraucherschützer. Diesen Rückschluss ließen zahlreiche Beschwerden über stationäre Vertragsabschlüsse im ersten Halbjahr des Jahres zu. Oft seien untergeschobene Verträge oder abweichende Konditionen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag Grund für die Beschwerde.

Schwarze Schafe verursachen teils gravierenden Schaden

Auch wenn es sich nur um einzelne problematische Shops handele, sei der Schaden für Verbraucherinnen und Verbraucher teils gravierend und führe manchmal sogar zur Zahlungsunfähigkeit, etwa wenn die Betroffenen unwissentlich mehrere zusätzliche Mobilfunkverträge unterschrieben haben, so die Verbraucherzentrale.

Besonders betroffen seien Menschen mit geringen Deutschkenntnissen, im fortgeschrittenen Alter oder mit psychischen Beeinträchtigungen.

Zwei Wochen Rücktrittsrecht gilt bei Shop-Verträgen nicht

Das Problem: Während man bei online abgeschlossenen Verträgen immer zwei Wochen Zeit hat, es sich anders zu überlegen und zurückzutreten, gibt es diese Möglichkeit bei im Shop unterschriebenen Verträgen nicht. Hier kann man sich notfalls höchstens auf eine arglistige Täuschung berufen, die zur Anfechtung des Vertrags berechtigen würde.

Wer allerdings allein im Shop war und unterschrieben hat, kann später meist nicht nachweisen, dass er oder sie getäuscht wurde. Weitere Tipps und Hinweise rund um die «Vertragsfalle Handyshop» hat die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite zusammengestellt.

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