Hamburg (dpa/tmn) – Einbrecher agieren gerne im Schutz der Dunkelheit. Wenig verwunderlich also, dass die Zahl der Wohnungseinbrüche in den Herbst- und Wintermonaten ansteigt. Verschlossene Türen und Fenster können die Sicherheit erhöhen. Schaffen es Unbefugte trotzdem in die Wohnung, kann eine Versicherung den finanziellen Schaden ausgleichen.
«In der Hausratversicherung ist der komplette Hausrat unter anderem auch gegen Einbruchdiebstahl versichert», sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten (BdV). Kommen Hausratsgegenstände abhanden oder zu Schaden, zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis der Sachen gleicher Art und Güte. Zu den versicherten Gegenständen gehören unter anderem Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Kleidung und Küchenutensilien, Elektro-, Sport- und Freizeitgeräte sowie Bargeld und Wertsachen innerhalb vertraglich festgelegter Entschädigungsgrenzen.
«Sind beim Einbruch Vandalismusschäden entstanden, übernimmt die Hausratversicherung in der Regel auch die Kosten für deren Beseitigung», sagt Boss. Hier lohnt sich allerdings ein Blick ins Kleingedruckte, weil entscheidend ist, wie die Versicherungsbedingungen ausgestaltet sind.
Im Ernstfall braucht es eine Stehlgutliste
Wichtig ist zudem, dass Betroffene im Schadensfall zügig die richtigen Schritte in die Wege leiten. Wer einen Einbruch bei sich zu Hause bemerkt, sollte zunächst unverzüglich die Polizei informieren, rät der BdV. Anschließend ist der Versicherer unter Angabe des polizeilichen Aktenzeichens in Kenntnis zu setzen.
Sowohl die Polizei als auch der Versicherer benötigen zudem eine sogenannte Stehlgutliste, auf der sämtliche entwendeten Hausratsgegenstände aufgeführt sind. Der BdV empfiehlt Versicherten, ihren Besitz regelmäßig aufzulisten, zu fotografieren und Rechnungsbelege aufzubewahren. Mit einer solchen, gut vorbereiteten Dokumentation ist die Stehlgutliste zügig erstellt.
Und sie bietet noch einen Vorteil: Halten Versicherte teure Neuanschaffungen regelmäßig darin fest, können sie relativ zügig überblicken, ob die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme noch dem Wiederbeschaffungswert des Hausrats entspricht. Ist der Hausrat deutlich wertvoller geworden, sollten Versicherte entsprechend nachjustieren.




