Namensänderung: Gericht kann Zustimmung des Vaters ersetzen

Stimmt der leibliche Vater einer Änderung des Nachnamens seines Kindes nicht zu, kann das Familiengericht seine Einwilligung ersetzen - wenn dies dem Kindeswohl dient.
Stimmt der leibliche Vater einer Änderung des Nachnamens seines Kindes nicht zu, kann das Familiengericht seine Einwilligung ersetzen - wenn dies dem Kindeswohl dient. Foto: Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn
Neues Gesetz, klare Entscheidung: Warum der Wunsch eines Mädchens nach dem Namen des Stiefvaters wichtiger war als der Einspruch des leiblichen Vaters.

Berlin (dpa/tmn) – Heiratet ein Elternteil nach der Trennung erneut und nimmt den Namen des neuen Partners an, kann auch das Kind diesen Familiennamen erhalten. Dafür muss allerdings der andere Elternteil einverstanden sein. Stimmt er aber nicht zu, kann das Familiengericht seine Einwilligung ersetzen – wenn dies dem Kindeswohl dient. Auf einen solchen Fall weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die Familienrechtler haben dabei eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 5 WF 4/25) im Blick. Im konkreten Fall lebte die Tochter eines früheren Paares seit der Trennung bei der Mutter, die wieder heiratete und den Namen ihres Mannes annahm. Während das kurz darauf geborene gemeinsame Kind diesen Namen trägt, behielt die Tochter aus erster Ehe den Nachnamen des Vaters. 

Kein Kontakt mehr zum leiblichen Vater

Der Kontakt zum Vater brach allerdings nach einem Polizeieinsatz ab, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht, was zudem den Umgang mit dem Vater ausschloss.

Mutter und Tochter beantragten, dass auch die Tochter den Namen des Stiefvaters tragen darf. Der Vater widersprach, doch das Gericht ersetzte seine Einwilligung. Grundlage war die neue gesetzliche Regelung seit Mai 2025: Es genügt nun, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl dient – nicht mehr, dass sie dafür zwingend erforderlich ist.

Die Richter betonten, das Interesse des Kindes an der Namensänderung überwiege das an der Beibehaltung. Maßgeblich sei die Bindung an den Stiefvater, die fehlende Beziehung zum Vater, die Belastung durch den alten Namen und der Kindeswille. Das Mädchen äußere klar den Wunsch nach Namensänderung; eine Ablehnung hätte ihr Selbstwertgefühl beeinträchtigt.

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