Berlin (dpa/tmn) – Wer im Alter eine auskömmliche Rente haben möchte, braucht viele Rentenpunkte. Je mehr, desto höher die gesetzliche Altersversorgung. Doch wie die Punkte sammeln? Welche Tätigkeit wird berücksichtigt? Was bringt wie viele Zähler aufs eigene Rentenkonto? Und was zählt sonst noch mit? Fragen, die spätestens Anfang 50 auf die Agenda kommen sollten. Dann bleibt noch Zeit, mögliche Lücken zu füllen oder Fehler bei der Berechnung zu identifizieren, um das Rentenkonto aufzubessern.
Rentenpunkte erhält jeder, der Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt – unabhängig davon, ob das freiwillig oder verpflichtend geschieht. Der Umrechnungsschlüssel ist gesetzlich festgelegt. Er lautet: individueller Bruttoverdienst geteilt durch den Durchschnittsverdienst aller Beitragszahler. 2025 beträgt das Durchschnittsentgelt aller Beitragszahler genau 50.493 Euro. «Wer das verdient, erhält dafür 2025 genau einen Entgeltpunkt gutgeschrieben», sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Liegt Ihr Entgelt unter dem Durchschnitt, erwerben Sie weniger Punkte. Verdienen Sie mehr, werden Ihnen mehr Punkte gutgeschrieben. Aktuell gibt es für rund 75.000 Euro zum Beispiel 1,5 Rentenpunkte. Die Staffelung endet an der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 96.600 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr. Mehr als diese knapp zwei Rentenpunkte lassen sich daher pro Jahr nicht erwirtschaften. Wer jedes Jahr genau gleich viele Punkte sammeln möchte, sollte gehaltstechnisch Jahr für Jahr zulegen – denn auch das Durchschnittseinkommen legt stetig zu.
Entgeltpunkte werden Jahr für Jahr in Geldbetrag überführt
Ein Rentenpunkt ist einen bestimmten Geldbetrag wert. Aktuell sind es 40,79 Euro. Damit erhält man derzeit für jeden gesammelten Punkt 40,79 Euro Rente pro Monat. Der Wert wird jährlich neu festgelegt. Es gibt keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West. «Ein Punkt ist bundeseinheitlich gleich viel wert», sagt Andreas Irion vom Bundesverband der Rentenberater. Das ist seit 2023 so.
Doch nicht immer müssen Sie berufstätig sein, um Rentenpunkte zu sammeln. Auch für bestimmte Arbeitslosigkeits- und berufliche Ausfallzeiten werden Ihrem Konto Rentenpunkte gutgeschrieben. Wie viele das sind, darüber entscheidet das Entgelt, das Sie im Schnitt während Ihres Erwerbslebens für Ihre Tätigkeiten bekommen haben. Für welche Zeiten es wie viel gibt, zeigen wir Ihnen hier:
- Pflege von Angehörigen und Bekannten:
Wer hilfsbedürftige Menschen unterstützt und deswegen beruflich kürzertreten muss, bekommt dieses Engagement für die Rente angerechnet. Wie viele Pluspunkte es werden, hängt ab von der Art der Pflege und dem Pflegegrad. Irion zufolge existieren um die zwanzig Kombinationen. «Aufgrund der so unterschiedlichen Konstellationen richtet sich die Berechnung nach dem Einzelfall», sagt er. Seine Faustregel: Je höher der Pflegegrad, desto höher können die Rentenansprüche der oder des Pflegenden ausfallen. - Kindererziehungszeiten/Mütterrente:
Wer Kinder erzieht, kann seine Rente steigern. Die angerechneten Punkte richten sich nach dem Geburtsjahr des Kindes. Für vor 1992 geborene Kinder werden Eltern bis zu 30 Monate oder 2,5 Punkte gutschrieben. Ab 1992 sind es 36 Monate, umgerechnet höchstens 3 Punkte. Welcher Elternteil profitiert, entscheiden Eltern selbst. Ob der betreffende Elternteil arbeitet oder nicht, spielt keine Rolle. Überdurchschnittlich Verdienende sollten Irion zufolge jedoch teilweise Abzüge einkalkulieren, «weil sich Einkommen und Erziehungszeiten kannibalisieren können». Da sich überwiegend Mütter kümmern, heißt die Gutschrift für die Kindererziehung auch Mütterrente. Sie muss bei der Rentenversicherung beantragt werden. Den Rentenbeitrag zahlt der Staat. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Groß,- Pflege-, Stief- und Adoptiveltern die Anrechnung von Kindererziehung in Anspruch nehmen, um ihre Rente aufzubessern. - Mutterschutz:
Auch dieser wirkt sich positiv aufs Rentenkonto aus. Das funktioniert nicht über Beiträge, sondern über die sogenannte Anrechnungszeit. Sie umfasst die Spanne des Mutterschutzes: in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Mütter erhalten für diese Wochen den persönlichen Durchschnitt aus ihrem Erwerbsleben gutgeschrieben. - Arbeitslosigkeit:
Auch diese Zeiten werden berücksichtigt. Grund ist, dass die Agentur für Arbeit den Beitrag für Arbeitslose übernimmt. Dieser basiert auf 80 Prozent des früheren Bruttoentgelts. Das verdeutlicht Irion an einem fiktiven Rechenbeispiel. «80 Prozent von ehemals 5.000 Euro Monatsgehalt sind 4.000 Euro oder 48.000 Euro im Jahr. Das entspräche aktuell nicht ganz einem Rentenpunkt, um den sich Ihr Rentenspruch erhöhen würde.» Ein geringeres Entgelt drückt die Punkte nach unten. Bürgergeldbezieher erhalten keine Rentenpunkte. - Krankengeld:
Erhalten Beschäftigte Krankengeld, verhält es sich mit der Gutschrift der Rentenpunkte ganz ähnlich wie bei der Arbeitslosigkeit. Bezieher erhalten Punkte für 80 Prozent des Entgelts, das sie vorher verdienten. - Berufsausbildung:
Ausbildungsvergütungen fallen meistens nicht sehr üppig aus. Dementsprechend tragen Azubis nur wenige Punkte zusammen. Zum Ausgleich wertet die Rentenversicherung Ausbildungszeiten fiktiv auf. Zuschläge auf bis zu 0,75 Entgeltpunkte, gemessen am Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten, sind für maximal drei Jahre möglich. - Schule und Hochschule:
Die Schulzeit und ein Studium bleiben beim Sammeln von Rentenpunkten unberücksichtigt. Sie können jedoch als Anrechnungszeit mitzählen. Der Besuch einer Fachschule wird hingegen angerechnet – und zwar mit höchstens 0,75 Punkten pro Jahr. Klassische Schulzeiten zählen nicht.
Wichtig: Versicherungsverlauf mit Lebenslauf abgleichen
Die Rentenversicherung informiert Beitragszahlerinnen und Beitragszahler regelmäßig über den Stand ihres Rentenkontos. In diesem Versicherungsverlauf sind die für die Rentenversicherung relevanten Zeiten aufgelistet. Katja Braubach rät, diese Angaben zur Kontrolle «Punkt für Punkt mit dem Lebenslauf abzugleichen». Stimmen die aufgeführten Beschäftigungs-, Schul-, Ausbildungs- und Anrechnungszeiten?
Zusätzlich sollten Beschäftigte die Angaben mit denen in der Sozialversicherungsbescheinigung ihres Arbeitgebers vergleichen. Unstimmigkeiten sollten der Rentenversicherung gemeldet werden. Sie korrigiert, wenn Versicherte Nachweise erbringen. «Versicherte können immer Unterlagen nachreichen. Auch wenn sie bereits in Rente sind und alte Zeugnisse finden, die mitzählen können», sagt Braubach.