Fahrrad aussuchen, Vertrag unterschreiben, losfahren: So bequem ist das Fahrradleasing über den Arbeitgeber. Was viele allerdings übersehen: Das Leasing-Rad wirkt auf die Rente aus. So nämlich.
Können auch Sie sich über Ihren Arbeitgeber ein Fahrrad leasen? Viele Beschäftigte tun das bereits. Die zu zahlende Leasingrate wird dann in der Regel im Rahmen einer Entgeltumwandlung vom Bruttoeinkommen abgezogen, was automatisch das zu versteuernde Einkommen senkt. Durch diesen Steuervorteil macht sich die Leasingrate im Geldbeutel deutlich weniger bemerkbar, als wenn die Rate vom Nettoeinkommen abgezogen würde. Was aber viele nicht bedenken: Auch der spätere Rentenanspruch sinkt durch das geringere Bruttoeinkommen.
Der Grund: Durch das niedrigere Bruttoeinkommen sinken auch die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern – und Arbeitgebern. Es werden also insgesamt weniger Rentenbeiträge eingezahlt, was sich im Ruhestand in der Rentenhöhe niederschlägt. Wie viel das genau ausmacht? Zwei Beispiele geben Aufschluss:
Wer 3.000 Euro brutto pro Monat verdient und ein 3.500 Euro teures Fahrrad über die häufig in diesen Leasingverträgen vorgesehenen drei Jahre least, muss dafür jeden Monat rund 107 Euro seines Bruttogehalts umwandeln. Die Rentenbeiträge des Arbeitnehmers sinken dadurch um etwa 9,20 Euro, der Arbeitgeber zahlt ebenfalls um so viel weniger ein. Dadurch erwirbt ein Arbeitnehmer in dieser Zeit 0,0783 Entgeltpunkte weniger, was die monatliche Rentenhöhe im Alter um etwas mehr als drei Euro senkt, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund mit.
Auswirkungen auf weitere Sozialleistungen
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro und einem Fahrradpreis von 6.000 Euro sinkt die Rentenhöhe nach dieser Berechnung schon um etwas mehr als fünf Euro pro Monat. Wohlgemerkt: bei einer Leasingdauer von einmalig drei Jahren. Wer dauerhaft oder mehrmals hintereinander least, muss mit größeren Einbußen rechnen.
Übrigens: Die Entgeltumwandlung wirkt sich nicht nur auf die Rentenhöhe aus, sondern auch auf Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld. Denn deren Höhe bemisst sich prozentual am Bruttoeinkommen von Beschäftigten. (dpa/tmn)