Berlin (dpa/tmn) – Seit 2021 erhöht der Grundrentenzuschlag kleine Renten – ganz unabhängig davon, ob es sich um eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente handelt. Anspruch haben Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erworben und während des Berufslebens ein Durchschnittseinkommen von 30 bis 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdiensts erzielt haben.
Wie viel Zuschlag gezahlt wird, hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Prüfung und Auszahlung geschehen automatisch – ein Antrag ist also nicht nötig. Allerdings: Die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung kann dabei helfen, den Anspruch zu erhöhen oder ihn sogar erst zu begründen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Steuererklärung verbessert Datengrundlage
Der Grund: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ermittelt in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden jedes Jahr erneut, wie viel Grundrente Anspruchsberechtigten zusteht. Wenn dem zuständigen Finanzamt aber keine Daten aus einer Steuererklärung vorliegen, nimmt die DRV als Bemessungsgrundlage einfach die vorliegenden Daten aus den Renten- und Versorgungsbezügen, die sie selbst auszahlt und bringt lediglich den steuerfreien Rentenanteil, allgemeine Freibeträge sowie die geltende Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale in Abzug.
Für Rentnerinnen und Rentner mit weiteren abzugsfähigen Kosten kann das von Nachteil sein. Denn Krankheitskosten, außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für Handwerker, Spenden oder Kirchensteuer können das zu versteuernde Einkommen weiter senken – und damit den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag entweder erhöhen oder sogar erst auslösen. Darum rät der Bund der Steuerzahler Bezieherinnen und Beziehern einer kleinen Rente zur Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung – sofern sie nicht ohnehin zur Abgabe verpflichtet sind.