Der Betrieb einer PV-Anlage und die daraus erzielten Einnahmen können unter Umständen der Steuerpflicht unterliegen. An anderer Stelle können sich dadurch aber Steuervorteile ergeben.
Wer als Privatperson Photovoltaikstrom auf seinem Hausdach erzeugt und diesen einspeist, muss die erzielten Gewinne ab einer Anlagenleistung von mehr als 30 Kilowatt versteuern. Im Gegenzug können Betreiber aber Kosten, die mit dem Betrieb solcher Anlagen zusammenhängen, steuerlich geltend machen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: XI R 16/21) verweist der Bund der Steuerzahler.
Darin hatten die Richter entschieden, dass auch der Steuerabzug einer Dachreparatur des privat genutzten Hauses zulässig sein kann. In dem konkreten Fall wurde das Dach aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage beschädigt. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit ins Dach eindringen. Für die etwa 23 300 Euro teure Reparatur machte der Eigentümer rund 4200 Euro Steuern geltend, was das Finanzamt zunächst ablehnte. Der Grund: Das Dach sei zu 90 Prozent privat genutzt.
Der Bundesfinanzhof gab dem Eigentümer aber recht, nicht zuletzt weil der Schaden erst durch das Anbringen der PV-Anlage entstanden war.