Ein Arbeitgeber übernimmt die Studiengebühren einer Mitarbeiterin. Dafür bleibt sie nach dem Abschluss für eine bestimmte Zeit bei ihm beschäftigt, andernfalls muss sie das Geld zurückzahlen. Solche und ähnliche Rückzahlungsklauseln sind häufig. Sie können aber unter Umständen unwirksam sein, wie sich immer wieder vor Gericht zeigt.
Das Fachportal «Haufe.de» verweist hier auf einen Fall, den das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden hat (Az. 5 SLa 104/24). Für die Kosten des Bachelorstudiums Physiotherapie an einer privaten Hochschule einer Studentin kam eine Praxis für Physiotherapie auf. Dafür verpflichtete sich die Studentin, ihre praktischen Zeiten während des Studiums in der Physiopraxis abzuleisten und nach erfolgreichem Abschluss für fünf Jahre dort zu arbeiten.
Kündigung und Umzug in eine andere Stadt – trotz Klausel
Die Studentin arbeitete nach Abschluss der staatlichen Prüfung zur Physiotherapeutin mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende ihres Studiums in Teilzeit für 20 Stunden pro Woche in der Physiopraxis. Der Arbeitgeber unterbreitete ihr gegen Ende ihres Bachelors ein konkretes Beschäftigungsangebot im Anschluss an das Studium.
Die Arbeitnehmerin kündigte ihr befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis jedoch fristgemäß etwa zeitgleich mit ihrem Bachelorabschluss und zog dann in eine andere Stadt um.
Arbeitgeber verlangt Studiengebühren zurück
Der Arbeitgeber verlangte daraufhin die übernommenen Studiengebühren in Höhe von rund 10.800 Euro zurück. Die Studentin weigerte sich. Ihrer Meinung nach war die zugrundeliegende Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Die Vereinbarung sehe keine Ausnahme für den Fall einer Kündigung aus gesundheitsbedingten Gründen vor. Die Weiterbeschäftigung sei ihr zu spät angeboten worden, außerdem sei die Bindungsfrist von fünf Jahren zu lang.
Das Gericht gab ihr Recht. Rückzahlungsklauseln sind zwar an sich zulässig. Im Einzelfall kann aber eine unangemessene Benachteiligung vorliegen. Das LAG wies darauf hin, dass es nicht zulässig ist, die Rückzahlungspflicht allein an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen.
Gericht gibt Ex-Studentin Recht: Pauschale Klausel unzulässig
Die vorliegende pauschale Rückzahlungsklausel hielt das Gericht daher für unzulässig. Rückzahlungsklauseln müssen der Ansicht des Gerichts zufolge auch die Gründe berücksichtigen, aus denen jemand ein Jobangebot ablehnt – etwa eine Krankheit.
Fortbildungs- und Bindungsdauer müssten zudem in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, heißt es im Urteil. Gängigen Maßstäben zufolge sei die vorgegebene Bindungsdauer von fünf Jahren deutlich zu lang. (dpa/tmn)