Tagesmütter: Trotz Selbstständigkeit versicherungspflichtig

Wer selbstständig als Tagesmutter oder Erzieher arbeitet, muss Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Wer selbstständig als Tagesmutter oder Erzieher arbeitet, muss Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Foto: Uwe Anspach/dpa/dpa-tmn
Viele Selbstständige können sich aussuchen, ob sie Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen oder lieber anderweitig fürs Alter vorsorgen wollen. Bei einigen Berufsgruppen sieht das anders aus.

Selbstständige müssen grundsätzlich keine Rentenbeiträge leisten? Falsch. Denn für einige Berufsgruppen ist die Rentenversicherung tatsächlich Pflicht. Wer zum Beispiel selbstständig als Tagesmutter oder Erzieher arbeitet, ist pflichtversichert. Dabei ist es unerheblich, ob dem Beruf eine pädagogische Ausbildung zugrunde liegt oder nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin.

Entscheidend ist ausschließlich, ob die Tätigkeit darauf abzielt, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen. Wer einer solchen selbstständigen Tätigkeit nachgeht, muss das daher innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn der DRV anmelden.

Auch Handwerker, Hebammen und Künstler sind pflichtversichert

Einzig, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt von selbstständigen Tagesmüttern und Erziehern die Grenze von 556 Euro im Monat unterschreitet, müssen Betroffene keine Rentenbeiträge leisten. Gleiches gilt, wenn sie einen versicherungspflichtigen Beschäftigten – zum Beispiel einen Auszubildenden – in ihrem Betrieb beschäftigen.

Neben Erziehern und Tagesmüttern sind auch selbstständige Handwerker, Künstler, Publizisten, Hebammen und Lehrer in der Rentenversicherung pflichtversichert. Bei diesen Berufen geht der Gesetzgeber von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus, weshalb es ihnen nicht freisteht, Rentenbeiträge zu leisten oder nicht.

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