Tritt in Richtung Chef rechtfertigt fristlose Kündigung

Schwerwiegende Pflichtverletzung: Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz können zur fristlosen Kündigung führen.
Schwerwiegende Pflichtverletzung: Handgreiflichkeiten am Arbeitsplatz können zur fristlosen Kündigung führen. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Ein leichter Tritt – schon ist der Job weg. Eine Abmahnung ist nicht nötig. Das geht aus einem aktuellen Fall hervor. Hier war ein Arbeitnehmer in Rage geraten, weil der Chef ihm das Handy verbot…

Hannover (dpa/tmn) – Körperliche Angriffe – auch leichte – gegen Vorgesetzte oder Kollegen können den Arbeitsplatz kosten. Wer andere stößt, schubst oder tritt, riskiert eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Das geht nun aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Az: 15 SLa 315/25) hervor, auf das der Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer sich seinem Chef gegenüber aggressiv verhalten. Dieser hatte ihn zuvor angesprochen, weil er trotz eines betrieblichen Verbots sein privates Handy nutzte. Daraufhin sagte der Arbeitnehmer zu seinem Vorgesetzten «Hau ab hier», stieß ihn mit der Hand gegen die Schulter und trat in seine Richtung. Der Tritt berührte den Vorgesetzten leicht.

Arbeitnehmer fühlte sich provoziert

Der Arbeitgeber sprach sofort eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage: Die Kündigung sei zu hart, er sei provoziert worden und der Arbeitgeber hätte ihn zuerst abmahnen müssen.

Das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Wichtig war für das Gericht vor allem der Tritt. Auch wenn der Tritt nur leicht war, zeigte er nach Ansicht des Gerichts eine klare Missachtung des Vorgesetzten. Ein tätlicher Angriff sei eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch eine leichte Tätlichkeit könne eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie den Respekt und den Betriebsfrieden massiv stört.

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