Unterschrift unter handschriftlichem Testament reicht nicht

Das Oberlandesgericht Celle hat ein Urteil in einem Erbschaftsstreit unter Schwestern gefällt. (Symbolbild)
Das Oberlandesgericht Celle hat ein Urteil in einem Erbschaftsstreit unter Schwestern gefällt. (Symbolbild) Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Um gültig zu sein, muss ein Testament nicht nur von Hand geschrieben werden. Es muss noch dazu die Handschrift des Erblassers tragen – ansonsten kann der letzte Wille nichtig sein.

Ein Testament muss komplett eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Celle nach einer Entscheidung (Az. 6 W 156/24) in einem Erbstreit hin.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, der sie zur Alleinerbin erklären sollte. Sie berief sich nach Gerichtsangaben auf ein Testament, machte dabei aber falsche Angaben. Die Tochter erklärte, die Verstorbene habe das Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben. Tatsächlich aber hatte die Tochter den Text geschrieben, die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.

Das Testament ist damit unwirksam, wie das OLG mitteilte. Die Frau müsse nun das Erbe mit ihren Geschwistern teilen. Dies hatte bereits das Amtsgericht Neustadt aufgeklärt. Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht verlangten zwei Schwestern darüber hinaus die Erstattung der Anwaltskosten, die sie aufbringen mussten, um gegen den unberechtigten Antrag auf den Erbschein vorzugehen. Das OLG Celle gab den beiden Schwestern recht.

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