Verbot von Whatsapp und Co. geht auch ohne Personalrat

Der Arbeitgeber kann die Nutzung von Apps und Messengerdiensten des Dienstes untersagen.
Der Arbeitgeber kann die Nutzung von Apps und Messengerdiensten des Dienstes untersagen. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn
Ein Personalrat soll die Interessen von Angestellten vertreten. Doch nicht immer muss er einbezogen werden. Etwa wenn es um das Nutzungsverbot von Messengern in Diensträumen geht, zeigt ein Urteil.

Münster/Berlin (dpa/tmn) – Whatsapp, Signal, Telegram und noch viele mehr – wer mit anderen schreiben möchte, dem steht eine große Auswahl an Messengerdiensten zur Verfügung. Doch, wenn der Arbeitgeber solche Apps auf Dienst- und Privatgeräten in den Diensträumen vollständig verbieten möchte, kann er das überwiegend im Alleingang durchsetzen.

Denn bei der Entscheidung hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, zeigt ein Urteil (AZ: 33 A 639/24.PVB) des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Bei Regelungen des Arbeitsverhaltens muss der Personalrat nicht in die Entscheidungen einbezogen werden.

Das Gericht sieht kein Beteiligungsrecht

Im konkreten Fall untersagte eine Bundesbehörde ihren Angestellten die Nutzung aller Apps und Messengerdienste, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angeboten werden. Dabei handelte es sich um ein pauschales Verbot aufgrund von Sicherheits- und Datenschutzbedenken. Der Personalrat wurde dabei nicht beteiligt und ging vor Gericht, um eine Verletzung seines Beteiligungsrechtes festzustellen.

Das OVG Münster sah die Entscheidung allerdings als unproblematisch an. Da es sich bei dem Verbot hauptsächlich um die Art und Weise der Dienstausübung handelt und damit nur eine Konkretisierung der Arbeitsleistung darstellt, gibt es hier kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Steht das Arbeitsverhalten im Vordergrund, seien solche Regelungen als mitbestimmungsfrei zu betrachten.

Auch wenn es in diesem Verfahren nicht relevant war, erklärt das OVG Münster zusätzlich, dass die Einführung von IT-Systemen im Geschäftsbereich hingegen mitbestimmungspflichtig ist. Denn neue Systeme könnten potenziell eine Überwachungswirkung haben.

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