Berlin (dpa/tmn) – Wer eine Abmahnung bekommt, fragt sich eventuell, wann diese wieder aus der Personalakte verschwindet – doch gesetzlich ist das gar nicht klar geregelt.
«Wenn der Mitarbeiter sich nach der Abmahnung korrekt verhalten hat, wird die Abmahnung in der Regel nach zwei bis drei Jahren aus der Personalakte entfernt», erklärt Anneka Ruwolt, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Doch das gilt nur, wenn es keinerlei berechtigtes Interesse für die Aufbewahrung gibt.
Das heißt, dass leichte Verstöße – wie etwa ein einmaliges Zuspätkommen – dann entfernt werden sollten. Automatisch geschieht das jedoch nicht. Vielmehr muss man meist zum Arbeitgeber gehen und die Löschung des Eintrags verlangen. War der Verstoß allerdings schwerwiegender, muss der negative Eintrag nicht entfernt werden.
Negativer Eintrag mit positiven Auswirkungen?
Ein negativer Eintrag in der Personalakte kann jedoch nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile haben – zumindest, wenn er unberechtigt ist. Denn in der Regel bedarf es vor einer Kündigung seitens des Arbeitgebers zunächst Abmahnungen, um diese zu rechtfertigen. Wird eine Kündigung ausgesprochen und die Abmahnung, auf der sie basiert, wird später als unberechtigt eingestuft, kann auch die Kündigung unwirksam werden.
Was nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit den Einträgen passiert, ist bisher nicht geklärt. Denn die Löschung kann zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen beantragt werden, doch der Arbeitgeber muss dieser Bitte nicht unbedingt folgen.
Zur Person: Anneka Ruwolt ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.






