Vorabpauschale bei Fonds: Was Anleger jetzt wissen sollten

Wer in Fonds investiert, muss Steuern auf fiktive Erträge zahlen: Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass nicht erst beim Verkauf von Fondsanteilen versteuert wird.
Wer in Fonds investiert, muss Steuern auf fiktive Erträge zahlen: Die Vorabpauschale sorgt dafür, dass nicht erst beim Verkauf von Fondsanteilen versteuert wird. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn
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Anlegerinnen und Anleger könnte im Januar ein Abrechnungsposten überraschen: die Vorabpauschale. Was ist das und wie funktioniert sie?

Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung für Investmentfonds. Vorab bedeutet im Grunde: Die Pauschale ist nur ein fiktiver Ertrag, auf den dann Abgeltungssteuer erhoben wird, erklärt Daniel Hoffmann, Steuerexperte beim Bundesverband deutscher Banken.

Zwar gibt es die Vorabpauschale seit 2018, aber wegen der Negativzinsen kam sie in manchen Jahren gar nicht zum Tragen. Berechnet wird sie nämlich anhand des Basiszinses, den wiederum die Deutsche Bundesband regelmäßig bekannt gibt. Die Regelung soll sicherstellen, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis jemand schließlich seine Fondsanteile verkauft.

Welche Fonds betrifft das?

Betroffen sind vor allem thesaurierende Fonds, bei denen Gewinne nicht direkt ausbezahlt, sondern automatisch reinvestiert werden. Aber auch bei ausschüttenden Fonds greift die Vorabpauschale, nämlich dann, wenn die Ausschüttungen geringer ausfallen als die berechnete Pauschale.

Werden dann irgendwann Fondsanteile gewinnbringend verkauft, wird die Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Der bereits versteuerte Betrag wird also berücksichtigt, es wird nicht doppelt besteuert.

Allerdings: Verkaufen Sie mit Verlusten, wird die zuvor durch die Vorabpauschale gezahlte Steuer nicht zurückerstattet. Sie wird aber laut Daniel Hoffmann in einen sogenannten «Verlusttopf» eingebucht und gegebenenfalls mit etwaigen späteren Gewinnen verrechnet.

Pauschale in Abrechnung zu finden

Anleger und Anlegerinnen erhalten zu Beginn des Jahres eine Abrechnung des depotführenden Instituts. Dort ist laut dem Bundesverband die Vorabpauschale aufgeführt – und auch die gezahlten Steuern, die automatisch abgehen.

Tipp: Berücksichtigen Sie die Vorabpauschale bei der Erteilung Ihres Freistellungsauftrags. Dieser weist eine oder auch mehrere Banken an, insgesamt bis zu 1000 Euro Kapitalerträge gutzuschreiben, die dann nicht zu versteuern sind. (dpa/tmn)

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