Wechselmodell: Vater muss keinen extra Unterhalt mehr zahlen

Im Wechselmodell teilen sich Eltern Betreuung und Unterhaltsverantwortung: Der Barunterhalt wird nach Einkommen und Betreuungsanteil berechnet.
Im Wechselmodell teilen sich Eltern Betreuung und Unterhaltsverantwortung: Der Barunterhalt wird nach Einkommen und Betreuungsanteil berechnet. Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn
Wie ein Gerichtsurteil zum Wechselmodell die Unterhaltspflichten eines Vaters veränderte – und warum Naturalleistungen ausreichen können.

Berlin (dpa/tmn) – Ein Wechsel des Betreuungsmodells kann die Unterhaltspflicht verändern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 5 UF 49/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall wurden die Eltern eines elfjährigen Jungen geschieden. Zunächst lebte das Kind bei der Mutter, die zeitweise Sozialleistungen erhielt. Das Familiengericht verpflichtete den Vater, der noch gegenüber einem weiteren Kind unterhaltspflichtig ist, zunächst 46 Prozent des Mindestunterhalts (abzüglich halben Kindergelds) zu zahlen. Später änderten beide Eltern ihr Betreuungsmodell für das Kind, wechselten in das sogenannte Wechselmodell – also betreuten den Jungen zu gleichen Teilen. 

Gericht: Unterhalt ist durch Naturalleistungen abgedeckt

Daraufhin reduzierte der Vater seine Zahlungen und übernahm während seiner Betreuungszeiten sämtliche Kosten für Essen, Kleidung, Schule und Freizeit. Den Wert dieser Leistungen schätzte er auf etwa 300 Euro monatlich. Da beim Wechselmodell beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, beantragte der Vater, für den Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen zusätzlichen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. 

Das Gericht gab ihm recht: Bei einem Einkommen von rund 1.500 Euro im Monat sei sein Anteil am Mindestunterhalt bereits durch seine Naturalleistungen abgedeckt. Er müsse keinen weiteren Barunterhalt zahlen. Der frühere Beschluss wurde daher geändert: Für den Zeitraum, in dem das Wechselmodell bestand, gilt die Unterhaltspflicht des Vaters als erfüllt.

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