Erfordert Ihre Tätigkeit eine spezielle Arbeitskleidung? Also etwa eine Uniform, einen Schutzanzug oder Sicherheitsschuhe? Dann können Sie die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Reparatur steuerlich geltend machen, sofern Ihr Arbeitgeber diese nicht übernimmt. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
Beschäftigte können ihre Aufwendungen in der Anlage N der Steuererklärung als Arbeitsmittel eintragen. Übernimmt der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten, dürfen nur die selbst übernommenen Beträge angesetzt werden.
Belege unbedingt gut aufbewahren
Die entsprechenden Belege für die Ausgaben sollten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gut aufbewahren. Zwar müssen diese der Steuererklärung zunächst nicht beigefügt werden. Fragt das Finanzamt allerdings nach, sollten sie nachgereicht werden können.
Wichtig: Bei der Arbeitskleidung muss es sich laut VLH tatsächlich um Kleidung handeln, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt, geeignet und erforderlich ist. Lässt sich die Kleidung auch privat tragen, ist der Steuervorteil dahin. Das gilt zum Beispiel für Beschäftigte, die beruflich besonders chic auftreten – also etwa Anzug oder Kleid tragen müssen.
Chice Alltagskleidung zählt nicht
Solche oder andere Kosten für Alltags-Kleidungsstücke dürfen nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden. Auch nicht dann, wenn die Kleidung etwa bei Tätigkeiten vor der Kamera Einsatz findet.